Rechtswörterbuch

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Erfindung

 Normen 

PatG

 Information 

Als Erfindung wird eine technische Lehre bezeichnet, mit der eine technische Verbesserung erreicht wird .

Für Erfindungen kann unter den im Patentgesetz normierten Voraussetzungen ein Patent angemeldet werden.

Gemäß § 9 PatG wird zwischen folgenden Formen einer Erfindung unterschieden:

  • ein Verfahren

  • ein Erzeugnis

Zuständig zur Patentanmeldung ist das Patentamt.

Eine Erfindung ist nur dann patentierbar, wenn sie die Technik bereichert und die Allgemeinheit bereichert. Nicht patentierbar sind z.B. Erfindungen, die

  • noch nicht vollendet sind,

  • nicht wiederholbar sind,

  • nicht ausführbar sind,

  • nicht der Allgemeinheit dienen.

Die Anforderungen an das Erfordernis "Nutzen für die Allgemeinheit" sind sehr weit gefasst und auch erfüllt, wenn die Erfindung nur einzelnen Bevölkerungsgruppen dient.

 Siehe auch 

Arbeitnehmererfindung

List: Die Verwertung von Erfindungen im Konflikt zwischen Einkommenssteuerrecht und Zivilrecht; DB (Der Betrieb) 2002, 65