Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Energieausweis

 Normen 

§§ 79 - 88 GEG

§§ 16 - 21 EnEV (bis zum 30.10.2020)

RL 2010/31

RL 2018/844 zur Änderung der RL 2010/31

RL 2012/27

RL 2018/2002 zur Änderung der RL 2012/27

RL 2018/2001

 Information 

1. Allgemein

Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Durch die Energieausweise sollen insbesondere Mietern und Käufern von Gebäuden Informationen über die energetische Qualität des Gebäudes gegeben werden.

Das Recht der Energieausweise ist seit dem 01.11.2020 in den §§ 79 - 88 des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geregelt.

Die Vorschriften ersetzen die vormaligen Regelungen in den §§ 16 bis 21 und in den Anlagen 6 bis 10 der zum 01.11.2020 außer Kraft getretenen Energieeinsparverordnung. Die §§ 79 - 88 GEG entsprechen im Wesentlichen den vormaligen Regelungen. Sie sind neu gegliedert, zum Teil neu gefasst und teilweise ergänzt.

2. Formen

Es bestehen zwei Formen:

  • Energiebedarfsausweis (§ 81 GEG):

    Grundlage für die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für ein neues Gebäude sind die Ergebnisse der Berechnungen, die für den Nachweis der Anforderungen nach § 15 GEG oder § 18 GEG (Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Wohn- oder Nichtwohngebäudes) und nach § 16 GEG (spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes) oder nach § 19 GEG (mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes) erforderlich sind (Absatz 1). Für die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für ein bestehendes Gebäude sind die nach § 50 Abs. 3 GEG erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen (Absatz 2). Die Grundlagen und Verfahren für die Berechnungen sind in Abschnitt 3 geregelt.

    oder

  • Energieverbrauchsausweis (§ 82 GEG):

    Hier wird der Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt. Dabei sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 82 GEG zu berechnen.

Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

3. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Reichweite:

Ein Energieausweis wird grundsätzlich für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 GEG getrennt zu behandeln sind.

Gültigkeitsdauer:

Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Abs. 2 GEG ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

Vorlagepflicht:

Die Vorlagepflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing (§ 80 Abs. 4 und 5 GEG) besteht auch für Immobilienmakler.

Neu ist zudem die Pflicht des Verkäufers oder des Immobilienmaklers, beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anzubieten (Absatz 4 Satz 6). Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich ausdrücklich auf die Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), um Kosten für den Verkäufer oder den Käufer vermeiden zu können.

 Siehe auch 

Energieeinsparungsgesetz

Energieversorgungsunternehmen

Energiewirtschaftsrecht

Facility Management

Gebäude

Drasdo: Energieausweis: Maklers oder Immobilienverwalters Sache? NJW-Spezial 2016, 737

Jope: Das neue Gebäudeenergiegesetz; Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft - EWeRK 2020, 153