Embargo
AWG
1. Allgemein
Ein Embargo (= spanisch: Sperre, anhalten) ist eine Maßnahme des Außenwirtschaftsrechts in der Form einer Handelssanktion für bestimmte Länder (Verbot der Ausfuhr und Einfuhr bestimmter Güter aus bestimmten Ländern).
2. Rechtsgrundlagen
2.1 Deutschland
Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Embargomaßnahmen ergeben sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz.
2.2 Europäische Union
- a)
Erste Voraussetzung des Erlasses eines Embargos ist ein entsprechender Beschluss der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Art. 41 EUV.
- b)
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft gemäß Art. 215 AEUV (Kapital- und Zahlungsverkehr: Art. 75 AEUV) der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.
- b)
Der Rat kann den Vorschlag der Kommission gemäß Art. 293 AEUV mit einem einstimmigen Beschluss abändern.
3. Arten von Embargos
Vom Umfang her wird zwischen einem Teilembargo und einem Totalembargo unterschieden. Ein Teilembargo ist auf bestimmte Sachbereiche beschränkt, z.B. als Waffenembargo.
Ein Embargo kann alle Formen sowie Intensitäten einer Wirtschaftsanktion erfassen. Es werden u.a. folgende Formen von Embargos unterschieden, die auch miteinander verknüpft erlassen werden können:
Exportembargo für Waren
Importembargo für Waren
Kapitalembargo für finanzielle Transaktionen
Transportembargo
Die EU hat in der Vergangenheit u.a. in folgenden Fällen ein Embargo erlassen:
Importverbot für Krügerrand-Münzen während der Apartheid
Importverbot für Waren aus Argentinien während des Falkland-Konflikts
die Irak-Embargos
4. Schadensersatz
Von einem Embargo betroffene Unternehmen haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die Europäischen Union bzw. ihr Land.
5. Verletzung eines Embargos
Wer gegen ein Embargo verstößt, macht sich strafbar. Der entsprechende Straftatbestand ist in § 17 Abs. 1 AWG normiert. Danach wird einer der folgenden Verstöße mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft:
- a)
Wer einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die der Durchführung einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die erlassen wurde von
dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
oder
dem Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
- b)
Wer einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.