Rechtswörterbuch

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Elternzeit - Ersatzkraft

 Normen 

§ 21 BEEG

 Information 

1. Allgemein

Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung des sich in der Elternzeit befindenden Arbeitnehmers ist als in § 21 BEEG gesondert geregelter sachlicher Grund zulässig.

Die Befristung kann dabei als Zeitbefristung oder als Zweckbefristung (bis zur Wiederkehr) ausgestaltet sein.

2. Ende des befristeten Arbeitsvertrages

2.1 Allgemein

Das befristete Arbeitsverhältnis endet:

  • bei einer Zeitbefristung: mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit

  • bei einer Zweckbefristung: mit Ende der Elternzeit, aber frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG) - d.h. Voraussetzung der Beendigung des Vertrages ist die schriftliche Unterrichtung über die Beendigung des Vertrages nach dem Ablauf der 2-Wochen-Frist bzw. zu dem späteren Zeitpunkt:

    • wenn der Arbeitgeber die Unterrichtung nicht rechtzeitig vor der Zweckerreichung vornimmt, endet das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf der 2-Wochen-Frist

    • wenn der Arbeitgeber die Unterrichtung gänzlich unterlässt:

      • und der Arbeitnehmer weiterarbeitet, wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, der Arbeitgeber holt die Unterrichtung unverzüglich nach

      • wenn der Arbeitnehmer nach der Zweckerreichung nicht weiterarbeitet, besteht das Arbeitsverhältnis fort bis zum Zugang einer entsprechenden Mitteilung bzw. zum Ablauf der darauf folgenden 2-Wochen-Frist (Annahmeverzug des Arbeitgebers)

2.2 Sonderkündigungsrecht

Gemäß § 21 Abs. 4 BEEG steht dem Arbeitgeber gegenüber der befristet eingestellten Ersatzkraft ein Sonderkündigungsrecht zu:

Beendet der sich in der Elternzeit befindende Arbeitnehmer die Elternzeit vorzeitig ohne Zustimmung des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber der befristet eingestellten Ersatzkraft vor Ablauf des Vertrages mit einer Frist von drei Wochen vorzeitig kündigen.

Das befristete Arbeitsverhältnis kann jedoch frühestens zum (neuen) Ende der Elternzeit beendet werden.

Voraussetzung des Sonderkündigungsrechts ist, dass im Arbeitsvertrag der Ersatzkraft darauf hingewiesen wurde, dass die Einstellung zum Zwecke der Vertretung erfolgt (d.h. es sich um eine Zweckbefristung handelte und der Arbeitsvertrag nicht zu einem bestimmten Datum enden sollte).

Das Sonderkündigungsrecht kann in dem befristeten Arbeitsvertrag der Ersatzkraft ausgeschlossen werden.

 Siehe auch 

Elternzeit

Elternzeit - Erwerbstätigkeit

Elternzeit - Sonderkündigungsschutz

Elternzeit - Sonderzahlungen

Mutterschutz

Urlaub - Elternzeit und Mutterschutz

Roos/Bieresborn: MuSchG - BEEG. Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit. Kommentar; 1. Auflage 2014