Einstweilige Anordnung
Die einstweilige Anordnung als eine Form der Eilverfahren besteht in folgenden Formen:
Einstweilige Anordnung als Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO
Einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens
Einstweilige Anordnung im Finanzgerichtsprozess gemäß § 114 FGO
Einstweilige Anordnung in der Verfassungsgerichtsbarkeit gemäß § 32 BVerfGG
Danach kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfG 18.12.2014 - 2 BvR 1978/13).
Einstweilige Anordnung in der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 S.2, 769 ZPO
Einstweilige Anordnung im Strafprozess gemäß § 307 Abs. 2 StPO
Einstweilige Anordnung im Unterbringungsrecht gemäß §§ 300 - 302 FamFG
Einstweilige Anordnung gemäß § 570 ZPO im Rahmen einer Beschwerde
Einstweilige Anordnung gemäß § 64 Absatz 3 FamFG im Rahmen einer Beschwerde
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Mückl: Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO im System des vorläufigen Rechtsschutzes; Juristische Arbeitsblätter - JA 2000, 329
Rudek: Schadensersatz für den Beigeladenen nach erfolglosem Antrag des Mitbewerbers auf einstweilige Anordnung im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 3531
Schneider: Die Neuerungen des RVG in der familienrechtlichen Praxis: Die Vergütung in isolierten Verfahren und einstweiligen Anordnungen; Familien-Rechts-Berater - FamRB 2004, 195
Schulte-Bunert: Einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG; Familie und Recht - FuR 2014, 566