Rechtswörterbuch

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Eingriffsbefugnisse

 Normen 

Polizeigesetze der Länder

 Information 

1. Im Polizeirecht

Es bestehen folgende Formen von polizeilichen Eingriffsbefugnissen:

  1. a)

    Wenn eine Maßnahme nicht die Rechtssphäre eines Einzelnen berührt, also kein Rechtseingriff in Betracht kommt, kann die Polizei bereits aufgrund der allgemeinen Aufgabenzuweisung in den Polizeigesetzen (z.B. § 1 PolG NRW; § 1 PolG; § 1 NPOG) handeln.

  2. b)

    Ist der Eingriff in Rechte des Einzelnen unvermeidlich, vermitteln die Befugnisnormen der Polizei allgemeine Eingriffsbefugnisse (z.B. Art. 11 ff. PAG; §§ 11 ff. HSOG; §§ 8 ff. PolG NRW; § 10 ff. PolG; § 11 ff. NPOG; §§ 13 ff. SOG LSA).

  3. c)

    Die spezifischen Eingriffsbefugnisse enthalten Regelungen für bestimmte Maßnahmen, die von der Polizei typischerweise zur Erfüllung ihrer Aufgaben wahrgenommen werden (sog. Standardmaßnahmen).

    Beispiel:

    Durchsuchung von Personen oder Sachen

    Kommt die Ergreifung untypischer Maßnahmen in Betracht (dies ist der Fall, wenn der konkrete Sachverhalt von den Spezialbefugnissen nicht erfasst wird), kommt eine Eingriffsbefugnis auf Grundlage der Generalbefugnis in Betracht.

Die in den Polizeigesetzen der Länder normierten Eingriffsbefugnisse gelten in erster Linie für präventiv-polizeiliches Handeln. Die repressiv-polizeilichen Befugnisse (zur Wahrnehmung der repressiven Aufgaben) ergeben sich dagegen aus der Strafprozessordnung bzw. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Auch für den Bereich der Gefahrenabwehr finden die Befugnisnormen der Polizeigesetze nicht uneingeschränkte Anwendung. Vielmehr ist dessen subsidiäre Geltung zu beachten: Sie sind nur anwendbar, wenn keine speziellen Gefahrabwehrgesetze Sonderregelungen für die von ihnen erfassten Lebenssachverhalte enthalten.

Beispiel:

Als wichtiges Beispiel ist das Vorgehen gegen öffentliche Versammlungen im Sinne von § 1 VersammlG zu nennen. Zu welchem Vorgehen die Polizei befugt ist, ergibt sich aus dem Versammlungsgesetz bzw. - sofern erlassen - aus den Versammlungsgesetzen der Länder (siehe den Beitrag "Versammlungsfreiheit"), die als bundesrechtliche bzw. speziellere Regelung des Versammlungswesens den Polizeigesetzen der Länder vorgehen (Beispielsfall Sitzblockade).

Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des vorgenommenen Eingriffs siehe den Beitrag "Polizeiverfügung".

2. Im Baurecht

Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist die Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht ihnen der Erlass einer Bauordnungsverfügung zur Verfügung.

3. Im allgemeinen Ordnungsrecht

Die Eingriffsbefugnisse der Ordnungsbehörden sind in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der einzelnen Länder geregelt. In einigen Bundesländern besteht nur ein einheitliches Polizei- und Ordnungsgesetz.

 Siehe auch 

Aufgaben - präventive

Aufgaben - repressive

Eigensicherung - polizeiliche

Gefahrenabwehr

Gefahrenabwehr - Spezialbereiche

Polizeiverfügung

VGH Baden-Württemberg 01.04.2008 - 10 S 1388/06 (keine Verwirkung der polizeilichen Eingriffsbefugnisse)

Glaser/Weißenberger: Die bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse nach der Novellierung der Bayerischen Bauordnung; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2008, 460

Koranyi/Singelnstein: Rechtliche Grenzen für polizeiliche Bildaufnahmen von Versammlungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 124

Pewestorf/Söllner/Tölle: Polizei- und Ordnungsrecht; 2. Auflage 2017

Schoch: Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden; Jura 2005, 178