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Eigentumsvorbehalt - erweiterter

 Normen 

§ 449 BGB

§§ 929 ff. BGB

 Information 

Sonderform des Eigentumsvorbehalts.

Als erweiterter Eigentumsvorbehalt wird ein Eigentumsvorbehalt bezeichnet, nach dem das Eigentum an den gelieferten Waren erst dann auf den Schuldner übergehen soll, wenn dieser alle aus der Geschäftsbeziehung der Parteien bestehenden Forderungen bezahlt hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine derartige Vereinbarung (auch in den Allgemeine Geschäftsbedingungen) im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich zulässig. Es liegt keine gegen § 307 BGB verstoßende unangemessene Benachteiligung des Käufers vor (BGH 09.02.1994 - VIII ZR 176/92). Diese Ansicht wird von der Literatur scharf kritisiert. Voraussetzung der Zulässigkeit ist nach der Rechtsprechung aber, dass die Vereinbarung eine Freigabeklausel enthält.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Eigentumsübergang von der Erfüllung von Forderungen eines Dritten abhängig gemacht werden kann. Gemäß § 449 Abs. 3 BGB ist eine derartige Vereinbarung unzulässig. Folge ist, dass der Kaufvertrag ohne die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zustande gekommen ist.

 Siehe auch 

Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt - verlängerter

Eigentumsvorbehalt - weitergeleiteter

BGH 02.12.1992 - VIII ZR 241/91 (Erfordernis der Freigabeklausel)

Bülow: Der erweiterte Eigentumsvorbehalt nach der Insolvenzrechtsreform; DB (Der Betrieb) 1999, 2196