Rechtswörterbuch

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Eigentumsvorbehalt

 Normen 

§ 449 BGB

§§ 929 ff. BGB

§ 107 InsO

 Information 

Kreditsicherungsmittel im Kaufvertragsrecht.

1. Allgemein

Insbesondere im Geschäftsverkehr ist es üblich, dass der Käufer ein weitläufiges Zahlungsziel erhält bzw. den Kaufpreis in Raten zahlt. Aufgrund des Abstraktionsprinzips geht nach der deutschen Rechtsordnung das Eigentum an der Kaufsache nicht automatisch mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über. Die Eigentumsübertragung erfordert eine Einigung über den Eigentumswechsel sowie die Übergabe der Kaufsache, in der Praxis geschieht dies jedoch zumeist stillschweigend zwischen den Parteien.

Den Parteien ist es aber unbenommen, für den Übergang des Eigentums einen anderen Zeitpunkt zu bestimmen, z.B. die vollständige Bezahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer behält sich in diesen Fällen das Eigentum vor (Eigentumsvorbehalt). Das Eigentum geht erst mit der endgültigen Zahlung automatisch auf den Käufer über. Die Eigentumsübertragung steht dann unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.

Ohne die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts könnte der Käufer das Eigentum auf einen Dritten übertragen mit der Folge, dass z.B. bei der Zahlungsunfähigkeit des Käufers zwar der Verkäufer von dem Kaufvertragzurücktreten könnte, die Kaufsache sich jedoch nicht mehr im Eigentum des Käufers befände und der Wertersatzanspruch aufgrund der Zahlungsunfähigkeit leer liefe.

Rechtsgrundlage des Eigentumsvorbehalts ist § 449 BGB. Da gemäß § 925 Abs. 2 BGB eine unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärte Auflassung unwirksam ist, kann der Eigentumsvorbehalt nur bei dem Kauf von beweglichen Sachen vereinbart werden.

2. Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts

Der Eigentumsvorbehalt muss vereinbart werden und Bestandteil des Kaufvertrags sein. Eine konkludente Vereinbarung ist aber möglich. Zumeist geschieht dies im Rahmen des Kaufvertrages. Eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist möglich.

Ein Eigentumsvorbehalt ist bei einem Autokauf nach der Entscheidung BGH 13.09.2006 - VIII ZR 184/05 immer dann konkludent vereinbart, wenn im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist und der Verkäufer infolgedessen den Fahrzeugbrief einbehält. Die Frage, ob ein konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt immer schon dann anzunehmen ist, wenn der Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes den Kaufpreis noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlt hat, wurde von den Richtern ausdrücklich offengelassen.

Der Eigentumsvorbehalt kann auch nachträglich vereinbart werden. In diesen Fällen wird das Eigentum auf den Verkäufer unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung zurückübertragen. Die nachträgliche Vereinbarung kann aber nicht einseitig erfolgen, z.B. durch einen Passus in der Rechnung oder dem Lieferschein.

Legen beide Vertragsparteien dem Vertrag ihre sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, so ist zwar der Kaufvertrag geschlossen, nicht aber der Eigentumsvorbehalt vereinbart.

3. Rechtsstellung der Verkäufers

§ 449 Abs. 2 BGB kann der Verkäufer nach der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts die Kaufsache nur dann herausverlangen, wenn er zuvor bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Vertrag zurückgetreten ist. Das eigenmächtige Zurückholen des Kaufgegenstandes nach dem Ausbleiben der Zahlungen durch den Käufer ist unzulässig, es sei denn die Parteien haben ein derartiges Recht der Verkäufers vereinbart. Jedoch ist das Herausgabeverlangen nach einem Schuldnerverzug auch im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung möglich.

Ist die Kaufsache an den Käufer übergeben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung gemäß § 446 BGB auf den Käufer über.

Vollstreckt ein Gläubiger des Käufers in den Kaufgegenstand, so kann der Verkäufer mit der Erhebung der Drittwiderspruchsklage sein Eigentum sichern.

Wird über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht folgende Rechtslage:

  • Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 103 InsO den restlichen Kaufpreis zahlen und von dem Verkäufer die Eigentumsübertragung verlangen.

  • Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrages ab, ist der Verkäufer aussonderungsberechtigt.

  • Wurde der Kaufgegenstand unberechtigt weiterveräußert, so kann der Verkäufer gemäß § 48 InsO die Abtretung der Kaufpreisforderung bzw. die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit diese noch unterscheidbar vorhanden ist (Ersatzaussonderung).

    Da es sich bei der Gegenleistung fast ausschließlich um eine Geldzahlung handelt, stellt sich die Frage, in welchen Fällen das Geld noch unterscheidbar vorhanden ist: Bei einer Barzahlung wird eine Vermengung mit dem anderen Vermögen angenommen, bei einer Überweisung ist nach der Rechtsprechung von einer Unterscheidbarkeit auszugehen (BGH 11.03.1999 - IX ZR 164/98).

    Liegen die Voraussetzungen der Ersatzaussonderung nicht vor, so hat der Verkäufer gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO als Massegläubiger einen Bereicherungsanspruch.

Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur Absonderung berechtigt (BGH 27.03.2008 - IX ZR 220/05).

4. Rechtsstellung des Käufers

Der Käufer erhält ein Anwartschaftsrecht.

Befindet sich der Verkaufsgegenstand nicht im Eigentum des Verkäufers, so erwirbt der Käufer dennoch mit der endgültigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum, wenn er im Zeitpunkt der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts gutgläubig war.

Vollstreckt ein Gläubiger des Verkäufers in den Kaufgegenstand, so kann der Käufer die Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungserinnerung anfechten.

Wird über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Käufer gemäß § 107 Abs. 1 InsO die (weitere) Erfüllung des Vertrages verlangen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat somit keine Auswirkungen auf die Erfüllung des Kaufvertrages.

Verkauft der Verkäufer den Kaufgegenstand vor der endgültigen Erfüllung des Kaufvertrages an einen Dritten, wird dieser grundsätzlich Eigentümer. Der Herausgabeanspruch des neuen Eigentümers ist jedoch gemäß § 986 BGB nicht durchsetzbar. Mit der endgültigen Erfüllung des Kaufvertrages wird der Käufer vertragsgemäß Eigentümer, der Dritte verliert sein Eigentum.

5. Sonderformen

Neben dem allgemeinen Eigentumsvorbehalt bestehen folgende Sonderformen des Eigentumsvorbehalts:

 Siehe auch 

Anwartschaftsrecht

Globalzession - Eigentumsvorbehalt

Kaufvertrag

Pool-Vereinbarung von Gläubigern

Schuldsicherungsarten aus Vertrag

Deckenbrock/Dötsch: Die Beschädigung des Sicherungsguts durch den Käufer beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2007, 669

Habersack/Schürnbrand: Der Eigentumsvorbehalt nach der Schuldrechtsrreform; Juristische Schulung - JuS 2002, 833

Lehr: Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel im Exportgeschäft; Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW 2000, 747

Leible/Sosnitza: Grundfälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts; Juristische Schulung - JuS 2001, 244 und 341 und 449