Rechtswörterbuch

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Eigentum - Soziale Bindung

 Normen 

Art. 14 Abs. 2 GG

 Information 

Der grundgesetzliche gewährte Schutz des Eigentums geht einher mit der Pflicht, dass das Eigentum zugleich dem Wohl der Allgemeinheit (Gemeinwohl dienen muss (Art. 14 Abs. 2 GG). Nur in dieser Ausformung ist das Eigentum durch das Grundgesetz gewährleistet.

Dem Gesetzgeber kommt daher der Auftrag zu, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums durch gesetzliche Festlegung der Eigentumsbindungen (Inhalts- und Schrankenbestimmungen) zu konkretisieren.

Diese sozialethische Bindung des Eigentums ist Ausfluss des in den Art. 20 und 28 GG normierten Sozialstaatsprinzips (Sozialstaat). Hiervon zu trennen ist die nach Art. 15 GG zulässige Sozialisierung von Gütern.

Ob und in welchem Ausmaß die privatrechtlichen Befugnisse seitens des Gesetzgebers begrenzt werden können, hängt davon ab, ob bzw. inwieweit das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Zu fragen ist demnach, ob Nutzung und Verfügung in der Sphäre des Eigentümers bleiben oder Belange anderer Rechtsgenossen berühren, die auf eine Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind (z.B. Mieter) (BVerfGE 50, 290 ff.).

Eine Eigentumsbindung, die weiter geht, als es für die Erfüllung der gebotenen sozialen Funktion erforderlich ist, stellt einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar. Es muss demnach eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Lösung gefunden werden, die die Belange der Allgemeinheit und die Interessen der Eigentümer berücksichtigt.

 Siehe auch 

Eigentum

Eigentum - Inhalts- und Schrankenbestimmung

Eigentumsschutz

Enteignung

Gemeinwohl