Rechtswörterbuch

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Disziplinargerichte

 Normen 

§§ 45 ff. BDG

§ 61 DRiG

§ 77 DRiG

WDO

WDOBezV (Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarverordnung)

TrDGV

§§ 95 ff. BNotO

Disziplinargesetze und Disziplinarordnungen der Länder

 Information 

1. Allgemein

Disziplinargerichte sind besondere Gerichte für Beamte, Richter, Soldaten und Notare zur Ahndung von Dienstvergehen.

Das für Bundesbeamte geltende Disziplinarverfahren ist in dem Bundesdisziplinargesetz geregelt. Disziplinargerichte sind gemäß §§ 45 ff. BDG die bei den Verwaltungsgerichten eingerichteten Kammern für Disziplinarsachen und in der zweiten Instanz die bei den Oberverwaltungsgerichten eingerichteten Senate für Disziplinarsachen.

Die für Landesbeamte, Kommunalbeamte etc. zuständigen Disziplinargerichte sind in den Landesdisziplinargesetzen der Länder vorgegeben, so z.B. in § 45 LDG NRW.

Das Verfahren in Disziplinarsachen für Richter entspricht gemäß § 63 DRiG dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren. Disziplinargericht für Bundesrichter ist gemäß § 61 DRiG ein gesonderter Senat des Bundesgerichtshofs, das Disziplinarverfahren für Richter im Landesdienst ist gemäß § 77 f. DRiG vor den Dienstgerichten der Länder zu führen.

Für das Disziplinarverfahren gegen Notare sieht § 96 BNotO die Anwendung der Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes vor, wenn die Bundesnotarordnung keine Sonderregelungen trifft. Disziplinargerichte sind das jeweilige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug und der BGH im zweiten Rechtszug.

Nach der Entscheidung BGH 23.07.2012 - NotSt(Brfg) 5/11 trifft das Gericht dabei "in Anwendung der in § 13 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene "Ermessensentscheidung" (...). Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zugunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen."

Die Verfolgung von Dienstvergehen von Soldaten richtet sich gemäß § 23 SG nach der Wehrdisziplinarordnung. Disziplinargerichte für Soldaten sind gemäß § 68 WDO die Truppendienstgerichte und das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Nach § 56 BDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkungen entfallen nachträglich.

Dabei erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Handlungen, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann. Dagegen ermöglicht es § 56 BDG nicht, dass das Gericht Vorwürfe nicht behandelt, weil es sie nach seiner Einschätzung für weniger schwerwiegend hält. Insbesondere darf es den Sach- und Streitstoff nicht verkürzen, indem es für einen Vorwurf oder einen Teil der Vorwürfe die Höchstmaßnahme verhängt (BVerwG 06.06.2013 - 2 B 50/12).

 Siehe auch 

Beamtenverhältnis - Beendigung

Dienstvergehen

Rechtsanwaltsgerichtliches Verfahren

http://www.deutsches-wehrrecht.de

Weisser: Die Strafbarkeit des Entwendens von Munition durch Soldaten unter besonderer Berücksichtigung des Kriegswaffenkontrollgesetztes; Neue Zeitschrift für Wehrrecht - NZWehrr 2013, 148