Rechtswörterbuch

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Dispositionsmaxime

 Normen 

§ 88 VwGO

 Information 

Verfahrensgrundsatz im Zivil- und Verwaltungsprozess, auch Verfügungsgrundsatz genannt.

Kennzeichnend für die Dispositionsmaxime ist, dass die Prozessparteien Verfügungsfreiheit über den Prozess bzw. den Streitgegenstand haben, d.h. sie allein bestimmen den Gegenstand und die Dauer des Verfahrens.

Praktische Konsequenzen sind, dass die Parteien z.B. die Möglichkeit zur Klageänderung, zur Klagerücknahme oder zum Anerkenntnis des Klageanspruchs haben. Einschränkungen finden sich im Familienrecht.

 Siehe auch 

Offizialmaxime

Prozessvertrag

Untersuchungsgrundsatz

Verwaltungsverfahren

Zivilprozess