Rechtswörterbuch

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Disagio

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Entgelt für eine Finanzdienstleistung. Kennzeichnend für das Disagio ist, dass es bei der Auszahlung von vornherein von der Gesamtsumme abgezogen wird. Der Schuldner ist verpflichtet, die Gesamtsumme zurückzuzahlen. Üblich ist das Disagio bei der Auszahlung eines Darlehen und von Wertpapieren.

 Siehe auch 

Darlehen

Vorfälligkeitsentschädigung

BGH 02.07.1981 - III ZR 8/80

BGH 12.12.1985 - III ZR 184/84

BGH 29.05.1990 - XI ZR 231/89

BGH 23.11.1993 - XI ZR 66/93

BGH 11.07.1995 - XI ZR 28/95

Woelk: Erstattung des anteilig unverbrauchten Disagios bei einvernehmlicher aufhebung des Darlehensvertrages; MDR (Monatsschrift für Deutsches Recht) 1997, 801