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Dingliches Recht

 Normen 

Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.

 Information 

Im dritten Buch des BGB geregelte Rechte.

Absolutes Recht einer Person, das sich auf eine Sache bezieht, z.B. das Eigentum.

Die dinglichen Rechte sind der wesentliche Teil des Sachenrechts, dessen Grundlage daneben u.a. noch Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB sind.

Dingliche Rechte zeichnen sich wie folgt aus:

  • Sie wirken gegenüber jedermann, d.h. es handelt sich um absolute Rechte. Im Gegensatz dazu wirken Schuldrechte als relative Rechte nur zwischen den beteiligten Parteien.

  • Es gilt der Numerus Clausus der Sachenrechte.

  • Die Rechte sind grundsätzlich übertragbar. Die Nichtübertragbarkeit eines dinglichen Rechts, wie z.B. des Nießbrauchs, ist dann ausdrücklich gesetzlich geregelt.

  • Dingliche Rechte unterliegen dem Publizitätsgrundsatz: Sie sollen für jedermann offenkundig sein, was bei beweglichen Sachen durch den Besitz und bei unbeweglichen Sachen durch die Eintragung in das Grundbuch erreicht wird.

  • Dingliche Rechte können nur an einzelnen Vermögensgegenständen begründet werden, die Übertragung muss sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen.

 Siehe auch 

Beschränkt dingliche Rechte

Rentenschuld

Sachenrecht