Rechtswörterbuch

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Deponie

 Normen 

§ 3 Abs. 28 KrWG

§§ 34 ff. KrWG

DepV

 Information 

1. Allgemein

Auf Deponien wird Abfallzur Entsorgung gelagert, der nicht mehr anderweitig verwertet werden kann (Abfall zur Beseitigung).

Deponien sind gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 28 KrWG Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

Es werden im Wesentlichen folgende Formen von Deponien unterschieden:

  • Deponien für organisch gering belastete Abfälle (Deponieklasse I)

  • Deponien für organisch stärker belastete Abfälle (Deponieklasse II)

  • Sonderabfalldeponien (Deponieklasse III)

In Deutschland werden derzeit ca. 70 % der Siedlungsabfälle, 90 % der produktionsspezifischen Gewerbeabfälle und 50 % der Bauabfälle auf Deponien gelagert.

Von Deponien ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen sind u.a.:

  • Entwicklung von Deponiegas

  • Staub- oder Papierverwehungen

  • Auftreten von Ungeziefer

  • Einwirkungen auf das Landschaftsbild

  • Entwicklung einer Bodenverschmutzung

  • Lärmbelästigungen der Anwohner durch den Anlieferverkehr

2. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen der Lagerung von Abfall auf Deponien sind die §§ 34 ff. KrWG und die Deponieverordnung.

3. Deponiebetreiber

Nach der Rechtsprechung ist Inhaber / Betreiber einer Deponie (§ 43 KrWG / § 2 Nr. 12 DepV), wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat. Nach dem Gesetzeszweck ist derjenige als Deponieinhaber anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist. An ihn richten sich die zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten.

Verantwortlich für die Deponie ist deren Betreiber, weil nur er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Die Begriffe Inhaber und Betreiber einer Deponie werden daher regelmäßig synonym verwendet. Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (BVerwG 22.07.2010 - 7 B 12/10, BVerwG vom 31. August 2006 - 7 C 3/06).

4. Verwertung von Abfällen auf Deponien

Grundsätzlich hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor der Beseitigung des Abfalls. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass der auf der Deponie gelagerte Abfall von den Deponiebetreibern bei entsprechender Geeignetheit verwertet wird, z.B. im Rahmen eines Bauvorhabens. Dies ist gemäß §§ 14 ff. DepV grundsätzlich eine Maßnahme im Sinne des geltenden Abfallrechts und zulässig.

 Siehe auch 

Abfall

Abfallentsorgung

Abfallüberwachung

Altlasten

Sondermüll

Tierkörperbeseitigung

Kersting/Gruber: Deponie auf Deponie - ein Königsweg für Altstandorte?; Recht der Abfallwirtschaft - AbfallR 2010, 200

Schmehl: GK-KrWG - Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; 2. Auflage 2019

Sondermann/Franßen: Die Deponierecht-Vereinfachungsverordnung 2009; Recht der Abfallwirtschaft - AbfallR 2009, 111