Rechtswörterbuch

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Denkmalschutz

 Normen 

Denkmalschutzgesetze der Länder

§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BauGB

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG

 Information 

1. Allgemein

Denkmalschutz umfasst als Oberbegriff den Schutz und die Pflege von denk- und erhaltenswürdigen Gegenständen der Kunst, der Geschichte und der Natur.

Eine Legaldefinition des Denkmalbegriffs enthält z.B. § 2 DSchG,NW: Danach sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Die Belange des Denkmalschutzes werden in zahlreichen Bundesgesetzen ausdrücklich hervorgehoben.

Beispiele:

§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BauGB: Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten (13. Grundsatz der Raumordnung).

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere (auch) die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen.

Dabei wurde zum 29.11.2017 ausdrücklich das UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt als zu berücksichtigender Grundsatz aufgenommen. Mit den Wörtern "sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt" sollen die sich aus der UNESCO-Welterbekonvention ergebenden Verpflichtungen auch im Raumordnungsrecht - neben dem Denkmalrecht und dem Naturschutzrecht - umgesetzt werden. Das UNESCO-Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) ist geltendes nationales Recht.

Umfassende gesetzliche Regelungen des Denkmalschutzes enthalten die Denkmalschutzgesetze der Länder. Der Schutz der Naturdenkmäler ist hingegen im Bundesnaturschutzgesetz bzw. in den Naturschutzgesetzen der Länder geregelt.

2. Gegenstand des Denkmalschutzes

Die meisten Denkmalschutzgesetze unterscheiden verschiedene Arten von Denkmälern und stellen den gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Denkmälern z.T. recht ausführliche Begriffsdefinitionen voran. Im Wesentlichen werden folgende Arten von Denkmälern genannt:

  • Baudenkmäler:

    Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie entsprechende Voraussetzungen erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

  • Denkmalbereiche:

    Mehrheiten von baulichen Anlagen, wobei nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage für sich genommen erhaltenswert erscheinen muss. Denkmalbereiche können sein: Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten können dazu gehören.

  • Bewegliche Denkmäler:

    Nicht ortsfeste Denkmäler.

  • Bodendenkmäler:

    Bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.

Die aufgeführten Arten von Denkmälern können unter dem Oberbegriff "Kulturdenkmale" zusammengefasst werden (vgl. auch das baden-württembergische Denkmalschutzrecht, das sich auf die Begriffsdefinition des Kulturdenkmals beschränkt, § 2 DSchG,BW).

3. Denkmalverzeichnis

Siehe den Beitrag "Denkmalliste".

4. Rechte und Pflichten der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmälern

Für Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigten von Denkmälern bestehen zahlreiche Pflichten aber auch einige Rechte (hier beispielhaft aufgeführt nach den Vorschriften des nordrheinwestfälischen Denkmalschutzgesetzes:)

  • Erhaltungspflichten (§ 7 DSchG,NW)

  • Vorgaben hinsichtlich der Nutzung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern (§ 8 DSchG,NW)

  • Einholung der Erlaubnis für Maßnahmen, die sich beeinträchtigend oder verändernd auf das Denkmal oder die engere Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern auswirken können (§ 9 DSchG,NW)

  • die Pflicht, Veräußerungen und Veränderungen der Denkmalbehörde anzuzeigen (§ 10 DSchG,NW)

  • Erteilung von Auskünften und Gestattung, dass die Beauftragten der Denkmalbehörden Grundstücke und Wohnungen betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anstellen, soweit dies zur Erhaltung des Denkmals dringend erforderlich ist (§ 28 DSchG,NW)

  • Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 31 DSchG,NW die Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde zu verlangen

  • Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (vgl. § 33, 34 DSchG,NW)

  • Beantragung und Inanspruchnahme von Fördermitteln des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände (vgl. § 35 DSchG,NW)

  • Recht auf Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für die Eigentümer von Denkmälern

5. Enteignung

Eine Enteignung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern (vgl. § 30 DSchG,NW) ist zulässig, wenn allein dadurch

  • ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,

  • ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht oder

  • in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

Zu beachten ist, dass eine Enteignung nur im Rahmen des Art. 14 Abs. 3 GG zulässig ist, insbesondere löst die Enteignung also zwingend eine Entschädigungspflicht aus. Ausführliche Regelungen zur Enteignung und Entschädigung enthält das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG,NW), das gemäß § 30 DSchG,NW für anwendbar erklärt wird.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung stellen nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Denkmalschutzes, wie etwa die Eintragung in die Denkmalliste oder die Versagung einer Baugenehmigung, die mit dem Schutz eines eingetragenen Bodendenkmals begründet ist, keine Eingriffe mit enteignender Wirkung, sondern eine Inhaltsbestimmung des Eigentums (Eigentum - Inhalts- und Schrankenbestimmung) bzw. eine Konkretisierung des Eigentumsinhalts dar. Dennoch ist es nach Auffassung des BGH denkbar, "dass die im Hinblick auf den Denkmalschutz ausgesprochene Versagung einer Baugenehmigung, wiewohl Konkretisierung des Eigentumsinhalts und nicht enteignender Eingriff, im Hinblick auf die mit ihr verbundene Belastung des Eigentümers nur rechtmäßig ist, wenn sie durch eine Entschädigung für den betroffenen Eigentümer ausgeglichen wird" (BGH 17.12.1992 - III ZR 112/91).

6. Rechtsschutz

Bereits gegen die (Nicht-)Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste, die einen dinglichen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 2 VwVfG darstellt, kann Widerspruch eingelegt und nach dessen Ablehnung Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn sich der Empfänger durch die Eintragung/Nichteintragung in die Denkmalliste beschwert fühlt. Hat die untere Denkmalschutzbehörde die sofortige Vollziehung der Eintragung angeordnet, so besteht die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (der Rechtsbehelfe Widerspruch und Anfechtungsklage) beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erlangen.

 Siehe auch 

Bundesstiftung Baukultur

Eigentum - Inhalts- und Schrankenbestimmung

Enteignung

Kulturgutschutz

Naturdenkmal

Schutzgebiete

BVerfG 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08 (Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung)

BFH 15.06.1983 - III R 184/81

BFH 20.02.1991 - X R 191/87

BFH 05.11.1996 - IX R 42/94

BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85

BGH 13.11.1986 - III ZR 160/85

BGH 05.04.1990 - III ZR 213/88

BGH 17.12.1992 - III ZR 112/91

BGH 11.01.1996 - III ZR 96/95

BGH 15.02.1996 - III ZR 49/95

BVerwG 10.07.1987 - 4 B 146/87

BVerwG 04.10.1985 - 4 B 179/85

BayObLG 21.12.1987 - 1 Z 259/86

http://www.denkmalschutz.ws (Internetseite des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz

http://www.denkmalschutz.de (Internetseite der Deutschen Stiftung Denkmalschutz)

Heinig/Munsonius: Erhaltung, Umwidmung oder Abriss kirchlicher Baudenkmäler? Rechtspflichten und Handlungsoptionen im Spannungsfeld zwischen kulturstaatlichem Denkmalschutz und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht; Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter - NWVBl. 2014, 85

Hönes: Denkmalschutz und Raumordnung; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2008, 1299

Huerkamp/Kühling: Denkmalschutz, Erneuerbare Energien und Immobiliennutzung. Nachhaltigkeitskonflikte in der Energiewende; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2014, 24

Wiggers: Denkmalschutz und Energieeffizienz; NJW-Spezial Heft 24 - 2010, 748