Bundesvertriebenengesetz
Die Aufnahme, die Ansprüche und die Integration von Vertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern, Heimatvertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen und deutschen Volkszugehörigen in Deutschland ist in dem Bundesvertriebenengesetz geregelt.
Die Bestimmung, wer als Vertriebener, Aussiedler, Spätaussiedler, Heimatvertriebener, Sowjetzonenflüchtlingen oder deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, ist in den §§ 1 - 6 BVFG gesetzlich definiert (siehe insofern Statusdeutsche).
Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Bundesverwaltungsamt. Die Aufnahme von jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion bestimmt sich nach § 23 AufenthG. Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse müssen § 6 BVFG bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorliegen. Der Zeitpunkt wurde insofern vorverlegt. Zuvor mussten die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Aussiedlung vorliegen. Ausnahmeregelungen bestehen für behinderte Menschen sowie Familienangehörige.
Bei Vorliegen der in § 94 BVFG aufgeführten Voraussetzungen können der Vorname und/oder der Familienname geändert werden.
Zur Vermeidung einer Aufnahme von Schwerstkriminellen bzw. gewaltbereiten Extremisten wurde 2007 die folgende Regelung aufgenommen: Gemäß § 5 BVFG ist die Aufnahme von Personen zu verweigern, die
eine Straftat begangen haben, die nach dem deutschen StGB als Verbrechen anzusehen wäre
oder
einer terroristischen Vereinigung anhören oder angehört haben
oder
bei der Verfolgung politischer Ziele Gewalt eingesetzt haben.
Schenckendorff: Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht: Kommentar; Loseblatt