Rechtswörterbuch

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Bundestagspräsident

 Normen 

Art. 39, 40 GG

§ 2 GO BT

§§ 19 ff. GO BT

 Information 

Vorsitzer des Bundestages.

Der Bundestagspräsident ist eines der Organe des Bundestages. Weitere Organe sind das Präsidium, der Ältestenrat und die Ausschüsse. Der Bundestagspräsident wird vom Bundestag gewählt. Seine Rechte und Pflichten sind in der Geschäftsordnung des Bundestages festgelegt, die nach jeder Wahl neu zu erlassen ist.

Aufgaben des Bundestagspräsidenten sind gemäß § 7 GO BT:

  • Vertretung des Bundestages nach außen

  • Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages

  • Einberufung und Leitung der Sitzungen des Bundestages

  • Leitung der Bundestagsverwaltung

  • Wahrung der Rechte des Bundestages

  • Überwachung der Einhaltung der Parteispendengesetze

  • Regelung der Wahlkampfkostenerstattung

In den Bundestag einzubringende Gesetzentwürfe sowie sonstige Eingaben sind an den Bundestagpräsidenten zu richten.

Wird die parlamentarische Ordnung durch einen Abgeordnetenverletzt, so hat der Bundestagspräsident folgende Möglichkeiten:

  • Entziehung des Wortes

  • Erteilung einer Rüge oder eines Ordnungsrufes

  • Ausschluss für bis zu 30 Sitzungstage von den Verhandlungen

Jede Fraktion stellt einen Stellvertreter (Vizepräsidenten) auf. Der Bundestagspräsident wird durch den Stellvertreter der jeweils stärksten Fraktion, bzw. bei dessen Verhinderung, durch den Stellvertreter der jeweils nächststärksten Fraktion vertreten.

Die Amtszeit des Bundestagspräsidenten endet mit der jeweiligen Legislaturperiode. Eine Wiederwahl in der neuen Legislaturperiode ist möglich, wenn der ehemalige Bundestagspräsident dem Bundestag wieder als Abgeordneter angehört.

 Siehe auch 

Bundespräsident

Bundesregierung

Bundestag