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Bundessozialgericht

 Normen 

§§ 38 - 50 SGG

 Information 

Besonderes Verwaltungsgericht.

Das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel ist das oberstes Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland. Es besteht gemäß § 38 SGG aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern sowie den ehrenamtlichen Richtern.

Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit erstreckt sich ausschließlich auf die in § 51 SGG aufgeführten Rechtsbereiche. Das Bundessozialgericht entscheidet dabei über das Rechtsmittel der Revision und über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen den Ländern.

Seit dem 01.01.2007 können auch bei dem Bundessozialgericht alle Dokumente in der elektronischen Form eingereicht werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht.

Die Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und dem elektronischen Gerichtsbriefkasten zuzuleiten. Die Übertragung erfolgt mittels der von dem Bundessozialgericht zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware, die kostenlos von dem Internetportal des Gerichts heruntergeladen werden kann.

Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs erfordert eine vorherige Anmeldung

 Siehe auch 

Ehrenamtliche Richter

Gemeinsamer Senat

Großer Senat

Judikative

Sozialgerichtsbarkeit

http://www.bsg.bund.de (Internetadresse des Bundessozialgerichts)

Krasney/Udsching: Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens; 5. Auflage 2008