Rechtswörterbuch

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Bundesminister

 Normen 

Art. 64 ff. GG

§§ 9 ff. GO Breg

BMinG

 Information 

Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsident ernannt und entlassen. Sie leiten ihren Geschäftsbereich selbstständig. Diese Eigenverantwortlichkeit findet ihre Grenzen in den vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien. Rechtliche Sanktionen stehen dem Parlament gegenüber einem Minister nicht zu.

Gesetzliche Rechtsgrundlage ist das Bundesministergesetz.

Bundesminister müssen nicht Mitglieder des Bundestages sein, in der Regel ist dies jedoch der Fall.

Die Anzahl der Bundesministerien und deren Zuständigkeit werden durch Organisationserlass des Bundeskanzler festgelegt.

Mit der am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Änderung des Bundesministergesetzes wurden erstmals Regelungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Anschluss an das Ausscheiden aus dem Amt geschaffen. Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll verhindert werden, dass durch den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten oder durch die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigt wird. Um Interessenkonflikte zwischen dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer Beschäftigung nach Ende des Amtes zu verhindern, werden Regelungen geschaffen, die die Aufnahme einer Beschäftigung nach Ende des Amtes begrenzen können.

Die nunmehr mit den § 6a - 6c BMinG neu eingefügten Vorschriften sehen vor, dass amtierende und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen, dies der Bundesregierung anzuzeigen haben. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung kann untersagt werden, wenn durch ihre Aufnahme öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten, in Ausnahmefällen kann der Zeitraum bis zu 18 Monate betragen. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums, dessen Mitglieder Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Wird die Aufnahme der angestrebten Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung untersagt, besteht auf jeden Fall für die Karenzzeit ein Anspruch auf Übergangsgeld.

Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für Anschlusstätigkeiten in privaten Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist. Tätigkeiten im öffentlichen Dienst werden vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen, da angesichts der Ausrichtung des öffentlichen Dienstes auf das Gemeinwohl hier öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt sein können.

Die Anzeigepflicht entsteht, sobald die Absicht, eine Erwerbtätigkeit oder Beschäftigung aufzunehmen, ein konkretes Stadium erreicht hat. Ein solches ist erreicht, wenn Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung getroffen werden, insbesondere wenn Verhandlungen über ein Beschäftigungsverhältnis vor dem Abschluss stehen oder wenn beabsichtigt ist, auf ein angebotenes Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Die Anzeigepflicht beginnt auch, wenn die Absicht besteht, einer selbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Vom Begriff der Erwerbstätigkeit sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4613) alle entgeltlichen, auch freiberufliche oder selbstständige Tätigkeiten umfasst. Zu den sonstigen Beschäftigungen gehören auch unentgeltliche Tätigkeiten. Ob und in welcher Höhe für die Tätigkeit nach Ende des Amtes ein Entgelt gezahlt wird, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein der durch die Ausübung der Tätigkeit ggf. vermittelte Eindruck, dass die gemeinwohlorientierte Regierungsarbeit einseitig beeinflusst werden könnte.

§ 6b BMinG ermöglicht es, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung vorübergehend zu untersagen, um öffentliche Interessen zu schützen. Für eine möglichst grundrechtsschonende Ausgestaltung ist die Karenzzeitregelung als Anzeigepflicht mit Verbotsvorbehalt ausgestaltet. Bei der mit Blick auf die Lauterkeit und Integrität des Regierungshandeln einerseits und die Berufsfreiheit des Mitglieds der Bundesregierung andererseits vorzunehmende Ermessensentscheidung über eine Untersagung sind u.a. die Dauer der Regierungsmitgliedschaft und der Grad des Interessenkonflikts zu berücksichtigen. Sofern lediglich in Teilaspekten der beabsichtigten Beschäftigung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu besorgen ist, kann als mildere Maßnahme eine teilweise Untersagung erfolgen z.B. statt Untersagung der Beschäftigung als Rechtsanwalt in einer Kanzlei nur Untersagung dort für bestimmte Mandantschaften oder Rechtsbereiche tätig zu werden. Um dabei die Berufsfreiheit des betroffenen Mitglieds der Bundesregierung nicht unangemessen zu beschränken, soll eine Entscheidung über eine Untersagung zeitnah zur Anzeige erfolgen. Die Untersagungsentscheidung ist dem Betroffenen gegenüber zu begründen, damit dieser die Möglichkeit hat, rechtlich gegen die Entscheidung vorzugehen.

Dabei hat die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung die Empfehlung eines beratenden Gremiums zu berücksichtigen, das zu diesem Zweck eingerichtet wird. Dies fördert die Objektivität und Akzeptanz der Entscheidung. Der beratenden Rolle des Gremiums entspricht es, dass seine Empfehlung zu begründen ist und nicht vor Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesregierung öffentlich gemacht wird.

Die Anforderungen an die Mitglieder des beratenden Gremiums sind in § 6c BMinG geregelt. Es ist sachgerecht und gewünscht, in das beratende Gremium Personen zu berufen, die Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über politische Erfahrung verfügen. Die Amtszeit der Mitglieder eines bei der Bundesregierung angesiedelten Gremiums endet nicht mit Ablauf der Wahlperiode des Bundestages, sondern erst mit der Berufung eines neuen Gremiums. Eine mehrfache Wiederbestellung einzelner Mitglieder ist zulässig.

Gemäß § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre gelten diese Regelungen für Parlamentarische Staatssekretäre entsprechend. Parlamentarische Staatssekretäre haben die Anzeige gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung vorzunehmen.

 Siehe auch 

Bundeskanzler

Bundespräsident