Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Bundesfamilienkasse

 Normen 

BVABundFamkV

 Information 

Nach Wegfall der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes obliegt die Aufgabe der Bearbeitung des Kindergeldes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes grundsätzlich den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die in Organleihe für das Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gewährleisten auf der Basis ihrer langjährigen Expertise auf dem Gebiet des Kindergeldrechts und ihrer einheitlichen Organisations- und IT-Struktur eine Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung und einen modernen Verwaltungsvollzug. Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsamt: Dort konnten bisher die Familienkassenaufgaben für insgesamt 35 Behörden und Institutionen des Bundes gebündelt werden. Das Bundesverwaltungsamt wirkt damit seit vielen Jahren als Dienstleistungszentrum des Bundes der Zersplitterung der Familienkassenlandschaft aktiv entgegen. Das Bundesverwaltungsamt ist in der Lage, Aufgaben der Familienkassen des Bundes gegen Vollkostenerstattung oder Umsetzung der Haushaltsmittel zu übernehmen und somit eine einheitliche Rechtsanwendung bei effizienten Strukturen anzubieten.

Für den Bereich von Ländern und Kommunen sollen die öffentlichen Arbeitgeber von Ländern und Kommunen die Möglichkeit erhalten, auf ihre Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung zu verzichten. Der Verzicht hat zur Folge, dass die im Finanzverwaltungsgesetz angeordnete allgemeine Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit für die Kindergeldbearbeitung eintritt. Die Übertragung der Aufgabe auf Landesfamilienkassen ist weiterhin möglich.

 Siehe auch 

Beamte

Beschäftigte im öffentlichen Dienst