Buchführung - sonstige Aufzeichnungspflichten
R 29 EStR
Neben den handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, nach denen die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen Aufzeichnungspflichten unterworfen sind (z. B. Apotheker: Giftbuch; Banken: Depotbücher; Hotelgewerbe: Fremdenbücher; Schornsteinfeger: Kehrbuch, Weinbaubetriebe: Kellerbuch).
Auch das Steuerrecht übernimmt durch die Vorschrift des § 140 AO derartige Vorschriften und enthält weitere Aufzeichnungspflichten, z. B.
Führen eines Wareneingangs- und Warenausgangsbuches (§ 143 AO),
Aufzeichnungspflichten durch das Umsatzsteuergesetz (§ 22 UStG),
Vorschriften zur Gewinnermittlung und Aufzeichnungsvorschriften für bestimmte Betriebsausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (§ 4 f. EStG),
Vorschriften zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach den Einkommensteuer-Richtlinien (R 29 EStR).
Bei der Gewinnermittlung nach Einnahmeüberschussrechnung spielen die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eine wesentliche Rolle. Es gibt hierbei jedoch keine konkreten Regelungen zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Grundsätzlich können diese somit auch nach Belegen zusammengestellt werden. Es müssen jedoch verschiedene Verzeichnisse geführt werden:
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG)
Verzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG)
Verzeichnis der erhöhten bzw. Sonderabsetzungen (§ 7a Abs. 8 EStG)
Verzeichnis nach § 6c Abs. 2 EStG