Rechtswörterbuch

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Buchführung - sonstige Aufzeichnungspflichten

 Normen 

§ 143 AO

§ 4 ff. EStG

§ 22 UStG

R 29 EStR

 Information 

Neben den handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, nach denen die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen Aufzeichnungspflichten unterworfen sind (z. B. Apotheker: Giftbuch; Banken: Depotbücher; Hotelgewerbe: Fremdenbücher; Schornsteinfeger: Kehrbuch, Weinbaubetriebe: Kellerbuch).

Auch das Steuerrecht übernimmt durch die Vorschrift des § 140 AO derartige Vorschriften und enthält weitere Aufzeichnungspflichten, z. B.

  • Führen eines Wareneingangs- und Warenausgangsbuches (§ 143 AO),

  • Aufzeichnungspflichten durch das Umsatzsteuergesetz (§ 22 UStG),

  • Vorschriften zur Gewinnermittlung und Aufzeichnungsvorschriften für bestimmte Betriebsausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (§ 4 f. EStG),

  • Vorschriften zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach den Einkommensteuer-Richtlinien (R 29 EStR).

Bei der Gewinnermittlung nach Einnahmeüberschussrechnung spielen die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eine wesentliche Rolle. Es gibt hierbei jedoch keine konkreten Regelungen zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Grundsätzlich können diese somit auch nach Belegen zusammengestellt werden. Es müssen jedoch verschiedene Verzeichnisse geführt werden:

 Siehe auch 

Bilanz

Buchführung

Buchführung - Handelsrecht

Buchführung - Steuerrecht

Buchführung - Straftatbestände