Rechtswörterbuch

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Brief- und Postgeheimnis

 Normen 

Art. 10 GG

Art. 18 GG

Art. 44 GG

G 10

§ 29 StVollzG

Art. 31 - 34 ff. BayStVollzG

§§ 30 - 32 ff. HmbStVollzG

§§ 29 - 32 ff. NJVollzG

§§ 99, 100 StPO

§ 202 StGB

 Information 

Das Brief- und Postgeheimnis ist in Art. 10 GG grundrechtlich geschützt:

  • Das Briefgeheimnis schützt den brieflichen Verkehr gegen eine Kenntnisnahme des Staates vom Inhalt der Briefe. Geschützt sind alle an einen individuellen Empfänger gerichteten, schriftlich fixierten Nachrichten, Gedanken und Meinungen (E 67, 157, 171). Der Verschluss der Sendung ist keine notwendige Bedingung für den Schutz durch das Grundrecht. Schutzobjekte sind demnach - nach der postalischen Nomenklatur - Briefe, Telegramme, Postkarten, Drucksachen, Postwurfsendungen, Zahlkarten. Reine Buchsendungen, Pakete oder Päckchen und Zeitungen gehören nicht dazu, da diese Sendungen weder persönliche Mitteilungen sind noch solche enthalten. Geschützt werden auch die äußeren Umstände (Kommunikationsvorgang).

  • Das Postgeheimnis gewährleistet den Schutz für den durch die Post vermittelten Verkehr gegenüber dem Staat. Verschlossene Sendungen dürfen danach nicht geöffnet werden, ferner besteht ein Schutz vor Nachforschungen nach dem Inhalt der Sendungen sowie das Verbot, offenzulegen, wer mit wem durch die Post Briefe und Sendungen wechselt. Da die Post privatisiert wurde (vgl. Art. 87f Abs. 2 GG), besteht der spezielle Schutzgrund der Staatsnähe des Übermittlers nicht mehr, sodass das Abwehrrecht weitgehend leerläuft (Grund: grundrechtsverpflichtet sind nur staatliche Stellen, nicht Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost). Die Funktion von Art. 10 GG hat sich mit der Privatisierung der Post maßgeblich geändert: Es ist eine Schutzpflicht des Staates für das Brief- und Fernmeldegeheimnis entstanden.

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Sie gelten - wie das Fernmeldegeheimnis - als polizeifeste Grundrechte. Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Zur Gefahrenabwehr darf nur aufgrund des zu Art. 10 GG erlassenen Gesetzes (Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses - G 10) von den dort aufgeführten staatlichen Stellen eingegriffen werden. Entsprechend ist in den Polizeigesetzen eine Einschränkung des Brief- und Postgeheimnisses nicht vorgesehen.

§ 29 Abs. 3 StVollzG bzw. die entsprechenden Normen der Bundesländer mit einem eigenen Strafvollzugsgesetz lässt eine Überwachung des Schriftverkehrs des Strafgefangenen soweit zu als es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist (zu beachten sind aber die Rechte des Gefangenen aus § 29 Abs. 1 und 2 StVollzG).

Im Strafverfahren ist unter den Voraussetzungen der §§ 99, 100 StPO eine Beschlagnahme von Briefen erlaubt.

Eine Verwirkung des Grundrechts kommt nach Art. 18 GG in Betracht, wenn jemand das Grundrecht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht. Die Rechte aus Art. 10 GG bleiben auch in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen unberührt.

 Siehe auch 

Fernmeldegeheimnis

Hochverrat

Landesverrat

Staatsgefährdende Gewalttaten

Staatsgeheimnis

Vereinsverbot

Vermögensabschöpfung Strafrecht