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Brandschutz - Bauordnungsrecht

 Normen 

Baden-Württemberg: § 15 LBO BW
Bayern: § 15 BayBO
Berlin: § 14 BauO Bln
Brandenburg: § 12 BbgBO
Bremen: § 17 BremLBO
Hamburg: § 17 HBauO
Hessen: § 14 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 14 LBauO M-V
Niedersachsen: § 14 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 14 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 15 LBauO,RP
Saarland: § 15 LBO,SL
Sachsen: § 14 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 14 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 19 LBO,SH
Thüringen: § 17 ThürBO

§§ 14, 26, 66 MBO

 Information 

1. Allgemein

In den einzelnen Landesbauordnungen sind die gesetzlichen Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes festgelegt.

Der Brandschutz ist gekennzeichnet durch ein ganzes Bündel von Auflagen und Vorschriften, um die Entstehung und Ausbreitung von Bränden in Gebäuden zu verhindern sowie im Ernstfall eine schnelle Rettung und effektive Löscharbeiten zu gewährleisten. In den einzelnen Landesbauordnungen ist festgelegt, dass Gebäude hinsichtlich ihres Brandschutzes folgenden Anforderungen genügen müssen:

  • Der Entstehung eines Brandes muss vorgebeugt werden.

  • Bricht trotz präventiver Maßnahmen ein Brand aus, muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass sich Feuer und Rauch nicht oder nur so langsam wie möglich ausbreiten.

  • Das Innere des Gebäudes wie auch die Anfahrtswege müssen so geplant sein, dass Menschen und Tiere schnell gerettet werden können.

  • Schließlich müssen Bauwerk sowie Zugänge und Zufahrten eine wirksame Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ermöglichen.

Die Frage, wie umfassend der Brandschutz ausfallen muss, steht naturgemäß in engem Zusammenhang mit der Art des Gebäudes. So gibt es zum Beispiel für Hochhäuser, Garagen, Krankenhäuser und Arbeitsstätten besondere Verordnungen. Besonders weitgehend sind die Auflagen, wenn in dem neuen Gebäude Arbeitsplätze entstehen sollen. In diesem Fall sind nämlich neben den Brandschutzanforderungen auch die Arbeitsstättenverordnung und gegebenenfalls die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Dabei werden die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung durch die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 (Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan) konkretisiert.

Eine wichtige Rolle bei der Feuerprävention spielen die Baustoffe. Von ihrer Wahl hängt es letztlich ab, ob und wie schnell sich ein Feuer ausbreiten kann. Die Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen

  • feuerhemmenden (F 30) und

  • feuerbeständigen (F 90) Bauteilen.

Die Kurzbezeichnungen geben darüber Auskunft, wie lange die Teile dem Feuer widerstehen und somit ein weiteres Ausbreiten verhindern. F 90 bedeutet, dass solche Bauteile für 90 Minuten ein Ausbreiten des Feuers verhindern. Wie feuerbeständig die verwendeten Teile sein müssen, um den Anforderungen des Gesetzgebers zu genügen, hängt von der Höhe des Gebäudes ab.

Darüber hinaus muss das Gebäude in einzelne Brandabschnitte gegliedert sein. Auf diese Weise lässt sich ein Brand leichter eindämmen und von der Feuerwehr wirksamer unter Kontrolle bekommen. Für diese Abschnitte schreiben die Landesbauordnungen spezielle Brandwände von hohem Feuerwiderstand vor. Üblicherweise darf kein Brandabschnitt länger sein als 40 Meter, doch sind Ausnahmen möglich, wenn die vorgesehene Nutzung des Gebäudes der Anwendung dieser Vorschrift im Wege steht. Im Gegenzug müssen dann allerdings häufig zusätzliche Brandschutzeinrichtungen geschaffen werden, wie zum Beispiel Sprinkleranlagen, Feueralarmanlagen usw.

Damit sich die Bewohner im Brandfall sicher ins Freie retten können, muss jede Nutzungseinheit eines Gebäudes einschließlich der Aufenthaltsräume über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu erreichen sein. Diese Auflage gilt nicht, wenn ein Sicherheitstreppenraum mit hohem Feuerwiderstand vorhanden ist, wie dies in den meisten Wohngebäuden der Fall ist.

Überdies gilt es sicherzustellen, dass die Feuerwehr von öffentlichen Verkehrsflächen aus einen geradlinigen Zu- oder Durchgang zu hinter dem Gebäude liegenden Häusern bzw. zur Rückseite des brennenden Gebäudes hat.

Hinweis:

Grundsätzlich sind die Brandschutznormen des Bauordnungsrechts als Schutznormen mit drittschützender (nachbarschützender) Wirkung zu bewerten.

Praxistipp:

Im Einzelfall lassen sich die Brandschutzvorschriften im Sinne eines besseren Verhältnisses zwischen Aufwand und tatsächlicher Gefahr etwas großzügiger auslegen. Bei größeren Bauwerken empfiehlt es sich, zusammen mit der örtlichen Feuerwehr ein Brandschutzkonzept auszuarbeiten und auf dieser Grundlage bei der Bauaufsichtsbehörde um die Freistellung von Detailregelungen zu bitten.

2. Nordrhein-Westfalen

Zum 01.01.2019 ist in Nordrhein-Westfalen die neue BauO NRW 2018 in Kraft getreten. Der Brandschutz ist allgemein in § 14 BauO NRW 2018 geregelt und wurde an die Formulierung in der MBO angepasst:

"Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen."

Anstelle der Worte "so beschaffen sein" wurden die Begriffe aus § 3 BauO NRW 2018 (anordnen, errichten, ändern, instandhalten) verwendet. Als Kurzbezeichnung für die Ausbreitung von Feuer und Rauch wird der Begriff "Brandausbreitung" legal definiert, der im Folgenden in diesem Sinne benutzt wird. Im Übrigen bleibt die Schutzzielformulierung unverändert. Sie enthält unverändert auch die Forderung der Rettungsmöglichkeit von Tieren, unbeschadet des Verzichts auf die bisher in § 51 Absatz 2 BauO 2000 enthaltene Vorschrift über Stalltüren, die auch der Tierrettung im Brandfall diente. "Wirksame Löscharbeiten" setzen nach der Gesetzesbegründung voraus, dass zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen muss. § 14 S. 2 BauO NRW 2018 dient daher lediglich zur Klarstellung und somit zur Konkretisierung der Begrifflichkeit "wirksame Löscharbeiten".

Die detaillierteren Vorschriften zum Brandschutz sind nun unmittelbar den jeweils einschlägigen Abschnitten mit Einzelvorschriften zum Brandschutz vorangestellt:

 Siehe auch 

Bauordnungsrecht und Nachbarschutz

OVG Nordrhein-Westfalen 28.01.2011 - 2 B 1495/10 (Brandschutz bei Garagentoren vor Einstellboxen in Tiefgaragen)

OLG Köln 06.08.2004 - 16 Wx 81/04 (Verteilung der Kosten einer Brandschutzauflage innerhalb der Eigentümergemeinschaft)

OLG Düsseldorf 29.04.2004 - 5 U 144/03 (Brandschutzgutachten)

Bell: Brandschutz in bestehenden Gebäuden. Neues Rundschreiben des Innenministeriums vom 25.07.2011 mit Hinweisen zu bauordnungsrechtlichen Anforderungen für Maßnahmen in bestehenden Gebäuden; KommunalPraxis Bayern - KommP BY 2011, 334

Büchs/Walter/Amann: Baurecht in Bayern. Kommentar; Loseblattwerk

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne u.a.: BauO NRW, Kommentar; 13. Auflage 2019

Glöckner/Henning v. Berg: Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht; 2. Auflage 2015

Quack/Seifert: Gehören Leistungen für den baulichen Brandschutz zu den Grundleistungen nach der HOAI?; Baurecht - BauR 2011, 915

Jeromin: LBauO Rh-Pf, Kommentar; 4. Auflage 2016

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017

Lembcke: Handbuch Baukonfliktmanagement: Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgutachten; 1. Auflage 2013

Rohrmüller: Leistungen für den konstruktiven baulichen Brandschutz sind Teil des mit § 3 Abs. 2 HOAI verpreisten Leistungsumfangs der Gebäudeplanung! Zugleich eine Erwiderung auf Quack / Seifert; Baurecht - BauR 2011, 1078

Ulbrich: Formularbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 4. Auflage 2018