Blankounterschrift
Normen
Information
Bei der Blankounterschrift wird ein noch unausgefülltes Blatt unterschrieben und erst später ein Text ergänzt. Damit wird i.d.R. der Formvorschrift des § 126 BGB genügt.
Siehe auch
Bei der Blankounterschrift wird ein noch unausgefülltes Blatt unterschrieben und erst später ein Text ergänzt. Damit wird i.d.R. der Formvorschrift des § 126 BGB genügt.