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Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse

 Normen 

§ 1b Abs. 4 BetrAVG

VAG-InfoV

 Information 

Träger einer Form der betrieblichen Altersversorgung.

Die betriebliche Altersversorgung kann als Direktzusage, als Direktversicherung, durch eine Pensionskasse oder durch eine Unterstützungskasse geleistet werden.

Nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 4 BetrAVG sind Unterstützungskassen rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, auf deren Leistungen kein Rechtsanspruch besteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der fehlende Rechtsanspruch als Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen auszulegen.

Unterstützungskassen werden in der Rechtsform einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins errichtet.

 Siehe auch 

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung - Direktzusage

Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse

Direktversicherung - Allgemein

Direktversicherung - Arbeitswechsel und Insolvenz

Binder/Gärtner: Der Arbeitgeber als streitgenössischer Nebenintervenient oder notwendiger Streitgenosse im Rechtsstreit des Betriebsrentners mit der Unterstützungskasse; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2009, 1391

Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber: BetrAVG. Kommentar zum Betriebsrentengesetz mit Insolvenzsicherung und Versorgungsausgleich; 8. Auflage 2018

Kemper/Kisters-Kölkes: Arbeitsrechtliche Grundzüge der betriebliche Altersversorgung; 7. Auflage 2017