Betriebliche Altersversorgung - Direktzusage
VAG-InfoV
Die Direktzusage ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist eine unmittelbare Versorgungszusage, d.h. der Arbeitgeber selbst ist der Versorgungsträger.
Die Direktzusage muss zwingend schriftlich vereinbart werden.
Mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses (Alter, Invalidität, Tod) erwirbt der Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Im Leistungsfall unterliegt die betriebliche Altersversorgung bei dem Arbeitnehmer der Einkommensteuer.
Der Arbeitgeber kann mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Direktzusage vereinbart wurde, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen gewinnmindernde Pensionsrückstellungen bilden.
Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse
Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse
Direktversicherung - Allgemein
Direktversicherung - Arbeitswechsel und Insolvenz
Huber/Burg: Herausforderungen des neuen Versorgungsausgleichs für Betriebsrentensysteme. Ansätze zur Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert bei der Direktzusage; Betriebs-Berater - BB 2009, 2534
Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber: BetrAVG. Kommentar zum Betriebsrentengesetz mit Insolvenzsicherung und Versorgungsausgleich; 8. Auflage 2018
Kemper/Kisters-Kölkes: Arbeitsrechtliche Grundzüge der betriebliche Altersversorgung; 7. Auflage 2017
Meier/Recktenwald: Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung: ein Durchführungsweg mit Zukunft; Betriebs-Berater - BB 2006, 707
Seel: Betriebliche Altersversorgung. Eine Übersicht über die wesentlichen Rechtsgrundlagen; Juristische Arbeitsblätter - JA 2012, 207
Vogel: Insolvenzschutz bei der rückgedeckten Direktzusage. Versorgungszusagen nach dem BetrAVG an Gesellschafter-Geschäftsführer; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2012, 2481