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Betretenserlaubnis - Ausländerrecht

 Normen 

§ 11 Abs. 8 AufenthG

 Information 

Folge der Ausweisung eines Ausländers ist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ausweisung).

Das Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot ist des Ausländers von Amts wegen zu befristen. Der Ausländer kann jedoch vor dem Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG die Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten des Bundesgebietes erhalten. Voraussetzung ist, dass die Versagung der Betretenserlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde oder zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern.

Dies kann z.B. die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zur Anfechtung der Ausweisungsverfügung sein. Die Teilnahme gewährt dem Kläger die Einhaltung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.

Daneben kann gemäß § 5 Abs. 4 S. 4 AufenthG das Bundesministerium des Innern in begründeten Einzelfällen die Einreise des Ausländers trotz des Vorliegens von Ausweisungsgründen erlauben.

 Siehe auch 

Einreise - unerlaubte

OVG Niedersachsen 13.05.2014 - 8 ME 39/14 (Betretenserlaubnis trotz Ausweisung aufgrund der Begehung von Straftaten)

VGH Bayern 26.01.2000 -10 CE 3428/99 (zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen)