Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Bestsellerparagraf

 Normen 

§ 32a UrhG

 Information 

Gesetzliche Regelung über eine nachträgliche Erhöhung der Vergütung zugunsten des Urhebers.

Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist gemäß § 32a UrhG der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.

Unerheblich ist gemäß § 32a Abs. 1 S. 2 UrhG, ob die Vertragsparteien die Höhe der erzielten Erträge und Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.

Der Anspruch kann sich nicht nur gegen den Vertragspartner, sondern gemäß § 32a Abs. 2 UrhG auch gegen Dritte richten, soweit ihnen das Nutzungsrecht übertragen ist oder ihnen weitere Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Nach einem Urteil des BGH 21.06.2001 - I ZR 245/98 ist es unerheblich, ob die unerwartet hohen Erträge aus der Nutzung des Werkes auf dem Beitrag des Urhebers beruhen. Der Anspruch kann aber ausgeschlossen sein, wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat.

Hinweis:

Zu dem Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung siehe den Beitrag "Urheberrecht".

 Siehe auch 

Folgerecht des Urhebers

Geistiges Eigentum

Urheberrecht

BGH 21.06.2001 - I ZR 245/98 (Keine nachträgliche Beteiligung, wenn der Urheber nur untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat)

Limper/Musiol: Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht; 2. Auflage 2017