Rechtswörterbuch

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Berufsverbot - Gesellschaftsrecht

 Normen 

§ 76 Abs.3 AktG

§ 6 Abs. 2 GmbHG

 Information 

Gesellschaftsrechtliche Berufsverbote ergeben sich aus § 6 Abs. 2 GmbHG und § 76 Abs.3 AktG.

Bei Vorliegen der in § 6 Abs. 2 GmbHG/§ 76 Abs.3 AktG genannten Voraussetzungen ist die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH bzw. als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ausgeschlossen.

 Siehe auch 

Berufsfreiheit

Berufsverbot - Freie Berufe

Berufsverbot - Strafrecht

Gewerbeuntersagung