Rechtswörterbuch

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Berufsausbildungsförderung

 Normen 

§ 49 SGB III

 Information 

Die Berufseinstiegsbegleitung ist eine Form der Berufsausbildungsförderung. Mit der Berufseinstiegsbegleitung wird der Übergang in die berufliche Ausbildung und die Durchführung einer Berufsausbildung gefördert:

Hinweis:

Die Förderung der Berufsausbildung mit einem Ausbildungsbonus (§ 421r SGB III a.F.) wurde aufgehoben.

Die Berufseinstiegsbegleitung ist in § 49 SGB III geregelt.

Hinweis:

Die modellhafte Erprobung der Berufseinstiegsbegleitung an rund 1.000 allgemeinbildenden Schulen, die rund 22 000 Schülerinnen und Schülern zugute kam, wird aufgrund der positiven Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierung entfristet und seit dem 01.04.2012 modifiziert als neue unbefristete Regelung eingefügt.

Sie kann nun an allen allgemeinbildenden Schulen durchgeführt werden und wird damit als das "Begleitungsinstrument" für den Übergang von förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen in die Berufsausbildung verankert. Dies hilft, das sogenannte "Übergangssystem" weiter zu straffen und zu systematisieren. Die in den letzten Jahren eingeleitete stärkere präventive Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik wird damit konsequent fortgesetzt.

Als Berufseinstiegsbegleitung gelten gemäß § 49 Abs. 2 SGB III Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger Jugendlicher durch Berufseinstiegsbegleiter. Die Unterstützung soll sich dabei insbesondere auf das Erreichen des Schulabschlusses, die Berufswahl, die Ausbildungsplatzsuche und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses beziehen.

Die Berufseinstiegsbegleitung soll bereits während des Besuchs der Vorabgangsklasse der allgemeinbildenden Schule beginnen, damit hinreichend Zeit besteht, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und der Jugendliche bereits bei frühzeitig zu treffenden Entscheidungen auf die Unterstützung der Berufseinstiegsbegleitung zurückgreifen kann.

Die Berufseinstiegsbegleitung ergänzt bestehende, oftmals ehrenamtliche Projekte mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung, wie zum Beispiel Ausbildungspatenschaftsprojekte, die von Verbänden, Vereinen, Kirchen, Gewerkschaften oder anderen Organisationen ins Leben gerufen wurden, sowie den im Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs angesprochenen Einsatz von Mentoren aus der betrieblichen Praxis, die vor Ort in den Schulen tätig werden. Die Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung sind verpflichtet, mit diesen Dritten eng zusammenzuarbeiten.

Förderungsbedürftig sind gemäß § 49 Abs. 4 SGB III Jugendliche, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, den Schulabschluss der allgemeinbildenden Schule zu erreichen und den Übergang in eine berufliche Ausbildung zu bewältigen.

 Siehe auch 

Arbeitsförderung junge Arbeitslose

Arbeitslosenförderung

Arbeitsförderung Langzeitarbeitslose

Arbeitsgelegenheit

Aufstiegsfortbildungsförderung

Berufsausbildungsverhältnis

Eingliederungszuschuss

Stipendium

Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme

Roos: Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 652

Schlegel/Eicher: Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung; 1. Auflage 2010