Rechtswörterbuch

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Begleitetes Fahren

 Normen 

§ 6e StVG

§ 48a FeV

 Information 

Rechtsgrundlagen der Erteilung einer Fahrerlaubnis sind die §§ 2 ff. StVG sowie die Fahrerlaubnisverordnung.

Das Mindestalter zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 17 Jahre. Umgangssprachlich wird die Regelung als "Führerschein ab 17", juristisch als "Begleitetes Fahren" bezeichnet. Rechtsgrundlage ist § 6e StVG.

Gemäß § 48a FeV unterliegt das Begleitete Fahren folgenden Voraussetzungen:

  • Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (siehe dazu § 6 FeV) ist auf 17 Jahre herabgesetzt. Die Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage zu versehen, dass von ihr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Fahrerlaubnis-Inhabers nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Inhaber von einer namentlich genannten Person begleitet wird.

  • Aufgabe der begleitenden Person ist es, dem Fahranfänger vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeugs als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen sowie ihm einen Rat oder einen kurzen Hinweis zum Führen des Fahrzeugs zu geben.

  • Die Namen der zur Begleitung zugelassenen Personen sind in einer Prüfungsbescheinigung aufzuführen, die dem Fahranfänger bis drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Anzahl der genannten Personen ist grundsätzlich unbegrenzt, eine Grenze kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben.

  • Die begleitende Person muss folgende Anforderungen erfüllen:

    • Vollendung mindestens des 30. Lebensjahres.

    • Seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B.

    • Bei der Begleitung muss diese Fahrerlaubnis mitgeführt werden und ggf. berechtigten Personen vorgezeigt werden.

    • Keinen Ein-Punkt-übersteigenden Eintrag im Fahreignungsregister im Zeitpunkt der Nennung als begleitende Person bzw. der Eintragung in die Prüfungsbescheinigung.

      Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Ausstellung der Prüfungsbescheinigung überprüft.

  • Die Begleitung ist ausgeschlossen, wenn die zur Begleitung vorgesehene Person mehr als 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration oder mehr als 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration vorweist oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittels steht.

Hinweis:

Die Fahrausbildung kann frühestens mit 16 1/2 Jahren begonnen werden.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dem Fahrerlaubnisinhaber nach einem Antrag der Führerschein ausgehändigt.

Die vor dem 18. Lebensjahr erteilte Fahrerlaubnis ist gemäß § 6e Abs. 3 StVG insbesondere dann zu widerrufen, wenn der Inhaber gegen die zwingende Begleitung durch eine namentlich benannte Person verstößt. In diesen Fällen darf die neue Fahrerlaubnis erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar / Fahreignungsseminar wieder erteilt werden. Daneben wird das Fahren ohne Begleitperson mit einer Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR sowie der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung wird mit einem Verwarngeld in Höhe von 10,00 EUR bestraft.

Dabei ist der Widerruf nicht ausgeschlossen, wenn der Verstoß zwar in der Probezeit begannen wurde, aber der Fahranfänger inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet hat (OVG Niedersachsen 11.08.2017 - 12 ME 169/17).

 Siehe auch 

Alkoholverbot für Fahranfänger

Fahrerlaubnis - Erteilung

Fahrerlaubnis auf Probe

Fahrzeugführer - Haftung

Fahrzeughalter - Haftung

Führerschein - International

Geschwindigkeit im Straßenverkehr

Halter eines Kfz

Bachmeier/Müller/Rebler: Verkehrsrecht. Kommentar (vormals: Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht); 3. Auflage 2017

Fischinger/Seibl: Rechtliche Probleme des Projekts "Begleitetes Fahren ab 17"; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2886

Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 6. Auflage 2017

Sapp: Das Modell "Begleitetes Fahren ab 17" im Haftungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 408