Rechtswörterbuch

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Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund

 Normen 

§§ 14 ff. TzBfG

§§ 30 - 32 TVöD

§§ 30 - 32 TV-L

§ 21 BEEG

WissZeitVG

§ 1 BefrArbVtrÄG

§ 6 PflegeZG

 Information 

1. Allgemein

Das Vorliegen eines Sachgrundes ist eine der vier Möglichkeiten zur rechtswirksamen Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Dabei kommen folgende Sachgründe in Betracht:

2. Formen von Sachgründen

2.1 Allgemein

Eine Sachgrundbefristung ist in den folgenden Formen möglich:

  • Zeitbefristung:

    Beispiel:

    Die Arbeitnehmerin A wird während der Spargelernte beschäftigt vom 15. April bis zum 24. Juni.

  • Zweckbefristung:

    Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll.

    Beispiel:

    Das Beschäftigungsverhältnis endet bei Dienstaufnahme der Schulsekretärin/Bürokraft nach Elternzeit.

Davon zu unterscheiden ist die Befristung unter einer auflösenden Bedingung:

Beispiel:

§ 33 TVöD: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.

Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts des künftigen Ereignisses. Im Fall einer Zweckbefristung betrachten die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss. Bei einer auflösenden Bedingung ist demgegenüber schon ungewiss, ob das künftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird.

Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln.

2.2 Doppelbefristung: Kombination von Zweckbefristung und Zeitbefristung

Die Rechtsprechung hat eine Kombination von auflösender Bedingung oder Zweckbefristung mit einer Zeitbefristung für grundsätzlich zulässig erachtet (so u.a. BAG 22.04.2009 - 7 AZR 768/07). Die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung und der zeitlichen Höchstbefristung sind rechtlich getrennt zu beurteilen.

In der Praxis wird oftmals eine derartige Doppelbefristung vereinbart:

Beispiel:

Frau XX wird ab 01. Mai 2018 befristet als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin eingestellt. Das Arbeitsverhältnis dient der Vertretung der im Mutterschutz und anschließend in der Elternzeit befindlichen Frau YY und endet mit einer Frist von zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber Frau XX die Rückkehr von Frau YY angekündigt hat, spätestens jedoch am ....

In diesem Fall hat die Unwirksamkeit der Zweckbefristung keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Zeitbefristung (BAG 14.06.2017 - 7 AZR 608/15).

3. Befristungsdauer

Die Befristungsdauer unterliegt bei Vorliegen eines Sachgrunds keiner Kontrolle (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06): Siehe insofern auch den Beitrag "Kettenarbeitsverträge".

4. Rechtsmissbrauch

Zu den Folgen der rechtsmissbräuchlichen Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses siehe den Beitrag "Befristetes Arbeitsverhältnis".

 Siehe auch 

Befristetes Arbeitsverhältnis - Ältere Arbeitnehmer

Befristetes Arbeitsverhältnis - Form

Befristetes Arbeitsverhältnis - Hochschule

Befristetes Arbeitsverhältnis - Projektarbeit

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Eigenart der Arbeitsleistung

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Haushaltsmittel

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Vorübergehender Bedarf

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Vertretung

Befristetes Arbeitsverhältnis - Unwirksame Befristung

Befristetes Arbeitsverhältnis - Zulässigkeit

Gleichbehandlungsgrundsatz

Kettenarbeitsverträge

Leitende Angestellte

Probearbeitsverhältnis

Sievers: TzBfG - Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz; 5. Auflage 2015