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Bebauungsplan - einfacher

 Normen 

§ 30 Abs. 3 BauGB

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Ein einfacher Bebauungsplan liegt gemäß § 30 Abs. 3 BauGB vor, wenn der Bebauungsplan nicht wenigstens eine der in § 30 Abs. 1 BauGB bezeichneten vier "Mindestfestsetzungen" für einen qualifizierten Bebauungsplan enthält.

2. Zulässigkeit eines Vorhabens, das den Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans entspricht

Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens vorrangig nach den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen, die Zulässigkeit anderer Punkte beurteilt sich nach den §§ 34, 35 BauGB.

Stimmt daher ein Vorhaben mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans überein, steht damit nicht wie beim qualifizierten Bebauungsplan fest, dass das Vorhaben auch zulässig ist. Enthält aber der Bebauungsplan eindeutige "positive" Festsetzungen, z.B. hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, ist ein Vorhaben, das diesen Festsetzungen entspricht, auch dann planungsrechtlich zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügen würde.

3. Entgegenstehender einfacher Bebauungsplan

Zwar hindert das Vorliegen eines einfachen Bebauungsplans nicht die Zuordnung eines Gebiets zum Außenbereich, für eine gemäß § 35 BauGB vorzunehmende Abwägung zwischen den privaten Interesse des Bauherrn eines landwirtschaftlichen Betriebs und den öffentlichen Belangen mit der - wegen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Privilegierung - besonderen Gewichtung zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebs ist aber nur dann Raum, wenn im einfachen Bebauungsplan keine Festsetzungen enthalten sind, die diese Gewichtung bereits zuungunsten von landwirtschaftlichen Betrieben verbindlich vorweggenommen haben (z.B. durch Festsetzung eines bestimmten Gebietstyps, der nicht "Dorfgebiet" i.S.d. § 5 BauNVO ist).

 Siehe auch 

Bebauungsplan

Bebauungsplan - qualifizierter

Außenbereich

Innenbereich