Rechtswörterbuch

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Beauftragter Richter

 Normen 

§§ 156 ff. GVG

 Information 

Die Beweiserhebung in einem gerichtlichen Verfahren hat grundsätzlich vor dem Gericht stattzufinden, das im Anschluss auch die Entscheidung trifft (erkennendes Gericht).

Ist z.B. die Vernehmung eines Zeugen unverhältnismäßig aufwändig, da er weit entfernt wohnt, kann im Wege der Rechtshilfe auch ein beauftragter Richter die Vernehmung durchführen.

 Siehe auch 

Beweisaufnahme

Siehr: Grundfragen der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen; Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW 2007, 321