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Beamte - Postnachfolgeunternehmen

 Normen 

PostPersRG

PostUmwG

PostLEntgV

PNUPZV

DPAGBefugAnO

DPAGÜbertrAnO

PostBATZV

§ 13 BUrlG

 Information 

1. Allgemein

Mit der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Post mussten die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG gemäß Art. 143b GG auch die bis dahin bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten übernehmen.

Gemäß § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen vom 17. März 2020 ist derzeit die Deutsche Bank AG das Postnachfolgeunternehmen.

Die Rechtsverhältnisse der ursprünglich bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter richten sich insbesondere nach dem Postpersonalrechtsgesetz.

Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation ist eine Anstalt zur Durchführung der mit dem Beamtenstatus und der Versorgung verbundenen Aufgaben der ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost.

2. Amtsangemessene Beschäftigung

2.1 Grundsatz

Gemäß § 8 PostPersRG gilt der Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung auch für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG). Danach gelten gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen.

Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der ehemaligen Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).

Die Telekom AG verletzt den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, wenn sie Beamte, die amtsangemessen beschäftigt werden wollen, auffordert, sich an Bewerbungsverfahren für die Besetzung freier Stellen zu beteiligen (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).

2.2 Ausnahme

Der grundsätzlich für einen Beamten bestehende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung wird durch § 6 PostPersRG eingeschränkt. Danach kann bei Vorliegen von betrieblichen Gründen einem Beamten vorübergehend auch ein anderer Arbeitsposten von geringerer Bewertung zugewiesen werden, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

Mit der Vorschrift wird die Möglichkeit einer Verwendung von Beamten auf einem ihrem Amt nicht angemessenen Arbeitsposten konkretisiert. Es wird klargestellt, dass eine solche Verwendung (nur) unter denselben Voraussetzungen zulässig ist, unter denen auch eine Abordnung zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich wäre. Eine unterwertige Beschäftigung ist nur innerhalb der jeweiligen Laufbahn möglich. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die dem Amt nicht entsprechende Verwendung grundsätzlich einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegensteht. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung, insbesondere die vorherige Erprobung auf einem höherwertigen Arbeitsposten, müssen jedoch erfüllt sein.

3. Zuweisung zu einem anderen Unternehmen

Die Zuweisung von Tätigkeiten bei anderen Unternehmen ist in § 4 Abs. 4 PostPersRG geregelt. Solche Zuweisungen von Tätigkeiten bei anderen Unternehmen (insbesondere bei Tochter- und Enkelunternehmen) besitzen für die Post-Aktiengesellschaften eine erhebliche praktische Bedeutung und ersetzen in ihrem Anwendungsbereich das beamtenrechtliche Instrument der Abordnung.

Auch ohne seine Zustimmung kann der Beamte gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG einem Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

In diesen Fällen besteht für den Beamten das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat des ihm zugewiesenen Unternehmens. Es besteht kein Wahlrecht/keine Wählbarkeit zu dem Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG, dem der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist (BAG 16.01.2008 - 7 ABR 66/06).

Eine dauerhafte Zuweisung des Beamten gegen seinen Willen zu Vivento ist unzulässig (BVerwG 22.06.2006 - 2 C 1/06). Das zum Konzern der Telekom gehörende Unternehmen Vivento ist eine Personalvermittlungsagentur. Wesentliche Aufgabe von Vivento ist es, im Konzern durch Rationalisierungen freigewordene Mitarbeiter innerhalb des Konzerns auf andere Arbeitsstellen innerhalb des Konzerns zu vermitteln bzw. sie dazu zu qualifizieren sowie sie an andere Unternehmen zu vermitteln.

4. Schutz der Beteiligteninteressen bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

In das PostPersRG wurde eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung aufgenommen, durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen zu "Postnachfolgeunternehmen" im Sinne des Gesetzes zu bestimmen und sie dadurch mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Dienstherrn Bund zu beleihen. Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 143b GG kommen für eine solche Beleihung allerdings ausschließlich sekundäre Postnachfolgeunternehmen in Betracht, das heißt solche Unternehmen, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zu einem der drei primären Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG) und damit mittelbar zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Infolge einer Beleihung trifft diese Unternehmen sodann die Beschäftigungs- und Kostentragungspflicht für die ihnen zugeordneten Beamten.

Die Deutsche Bank AG ist seit April 2020 das neue Postnachfolgeunternehmen.

5. Dienstherrnbefugnisse

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ausübung von Dienstherrnbefugnisse durch sogenannte Nichtbeamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost für zulässig erklärt (BVerfG 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14). Nach der Ansicht der Richter besteht ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse, das von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG getragen wird.

6. Beihilfe

Die Verantwortung für die Bearbeitung der Beihilfe der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten wird bei der Bundesanstalt konzentriert. Sie nimmt insoweit künftig die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. Die Vorschriften zur Kostentragung der Beihilfeausgaben bleiben unberührt. Bei der Bearbeitung der Beihilfe bedient sich die Bundesanstalt der PBeaKK. Die PBeaKK wird als betriebliche Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch die Bundesanstalt weiter geführt.

7. Vorruhestand

Für die derzeit noch bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEVermStrVG) die Möglichkeit geschaffen worden, vorzeitig in den Ruhestand zu wechseln. Jedoch besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf die Leistung, es handelt sich insofern um einen Ermessensanspruch.

Gemäß § 4 BEVermStrVG können die Beamten aller Laufbahnen in den Vorruhestand versetzt werden, wenn

  • sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

  • ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist

    und

  • betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 % ist gemäß § 4 Abs. 2 BEVermStrVG von den Postnachfolgeunternehmen zu zahlen.

8. Altersteilzeit

Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn sie bei Beginn der Altersteilzeit das 59. Lebensjahr vollendet haben und die weiteren, § 1 PostBATZV genannten Voraussetzungen vorliegen.

Für schwerbehinderte Beamte reduziert sich das Eintrittsalter auf 57. Jahre.

9. Beamtenrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich Deutsche Telekom AG

Die beamtenrechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich Deutsche Telekom sind in der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG geregelt.

 Siehe auch 

Amt - Beamtenrecht

Beamte - Anspruch auf Ruhegehalt

Beamte - Institutionsgarantie

Beamtenverhältnis - Beendigung

Umsetzungung eines Beamten

Versetzung eines Beamten

Weisungsgebundenheit des Beamten

BVerwG 15.11.2006 - 6 P 1/06 (Mitbestimmung des Personalrats bei Rückkehr aus Beurlaubung)

OVG Nordrhein-Westfalen 27.10.2003 - 1 B 1794/03 (Versetzung zur Personalservice-Agentur "Vivento")

http://www.vivento.de

Klein: Die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte bei den Postnachfolgeunternehmen; Die öffentliche Verwaltung - DÖD 2016, 304

Klein: Die Zuweisung von Bundesbeamten zu Tochtergesellschaften der Postnachfolgeunternehmen im Licht des Art. 143b Abs. 3 S. 1 GG, (Zugleich Anmerkung zu BVerfG, B. v. 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14); Zeitschrift für Beamtenrecht - ZBR 2017, 73

Lender/Weber/Lehner: Postpersonalrechtsgesetz; Kommentar; 3. Auflage 2016

Nokiel/Scholz: Amtsgemäße Beschäftigung von Bundesbeamten in einem privatisierten Unternehmen am Beispiel der Deutschen Telekom; Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2005, 310

Stehr: Bundesweit flexibler Einsatz von "privatisierten Beamten" - Beispiel Deutsche Telekom AG; Recht im Amt - RiA 2005, 66