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Bauleitplanung - Aufhebung eines Bauleitplans

 Normen 

§ 1 Abs. 8 BauGB

 Information 

Die ausdrückliche Aufhebung eines Bauleitplans hat gemäß § 1 Abs. 8 BauGB materiell und verfahrensrechtlich die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie eine Aufstellung eines Bebauungsplans, d.h.,

  • ein ausdrücklicher Ratsbeschluss ist erforderlich (eine konkludente Äußerung oder gar ein hypothetisch ermittelter Wille einer Gemeinde reichen nicht aus),

  • das Abwägungsgebot ist zu beachten,

  • Dritte sind zu beteiligen und

  • die Aufhebung ist ortsüblich bekannt zu machen sowie auszulegen.

Hinweis:

Die Gemeinde kann neben der Ersetzung oder Änderung eines Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischen Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fassen. Wichtig ist, dass der Beschluss erkennen lässt, dass die Aufhebung auch dann wirksam sein soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten.

Ein Bebauungsplan kann ausnahmsweise ohne ausdrücklichen Ratsbeschluss außer Kraft treten, wenn er aus tatsächlichen Gründen funktionslos geworden ist. Eine solche Funktionslosigkeit tritt jedoch nur unter besonders eng begrenzten Voraussetzungen ein:

  • Der Bebauungsplan weist unzählig viele Abweichungen von der tatsächlichen Gebietsstruktur auf, sodass die Planungskonzeption auf unabsehbare Zeit nicht verfolgt werden kann.

  • Dies muss auch offenkundig sein, sodass ein Vertrauen in die Planfestsetzungen nicht schutzwürdig ist.

  • Häufiges Abweichen vom Plan reicht genauso wenig aus wie nur ein Abweichen in Teilen des Plangebiets.

Ein Bebauungsplan kann schließlich ohne ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss nicht anwendbar werden, wenn von der Gemeinde neues entgegenstehendes Recht gesetzt wird. Dann gilt der Grundsatz, dass jüngeres Recht das ältere Recht verdrängt.

Hinweis:

Wenn ein jüngerer Bebauungsplan einen älteren Bebauungsplan verdrängt, ohne dass ein Aufhebungsbeschluss gefasst worden ist, lebt der ältere Bebauungsplan wieder auf, wenn der jüngere Bebauungsplan nichtig ist.

 Siehe auch 

Bauleitplanung

Bauleitplanung - Änderung eines Bauleitplans

Bauleitplanung - Auslegung der Pläne

Bauleitplanung - Planungsspielraum der Gemeinde

Bauleitplanung - Verfahren

Stüer: Bauleitplanung. Rechtsprechungsübersicht 2012-2014; Baurecht - BauR 2015, 595