Rechtswörterbuch

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Bauabzugsteuer

 Normen 

§§ 48 - 48d EStG

 Information 

Pflicht zur Einbehaltung und Abführung eines Teils einer Baurechnung.

Bestimmte Empfänger von Bau- bzw. Handwerksleistungen (Auftraggeber) sind verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das für das Bauunternehmen/die Handwerksfirma zuständige Finanzamt abzuführen.

Die Voraussetzungen dieser Abzugspflicht sind:

  • Es wurde im Inland eine Bauleistung erbracht.

    Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne der Bauabzugssteuer (BGH 07.07.2005 - VII ZR 430/02).

  • Der Empfänger ist ein Unternehmer i.S. von § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Die Verpflichtung entfällt nur in den folgenden Fällen:

  • Das Bauunternehmen/die Handwerksfirma legt eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vor.

  • Der Empfänger der Bauleistung vermietet nicht mehr als zwei Wohnungen und die Bauleistung / Handwerksleistung wird für eine der beiden Wohnungen erbracht.

  • Die Summe der Zahlungen an das Bauunternehmen / die Handwerksfirma wird im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich folgende Grenzbeträge nicht überschreiten:

    • 15.000,00 EUR, wenn der Empfänger der Bauleistung ausschließlich steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 UStG ausführt.

    • 5.000,00 EUR in allen anderen Fällen.

Bemessungsgrundlage ist der Rechnungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer.

Wird die Bauabzugssteuer nicht einbehalten, haftet der Empfänger der Bauleistung gemäß § 48a EStG für den von ihm abzuführenden Steuerabzugsbetrag. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Bauleistung durch einen inländischen oder einen ausländischen Unternehmer erbracht wird (BFH 29.10.2008 - I B 160/08).

Wenn der Leistungsempfänger versehentlich den vollen Werklohn an den Leistenden auszahlt, ohne die Bauabzugsteuer abzuziehen, und er anschließend aufgrund der fortbestehenden steuerrechtlichen Anmeldungs- und Abführungspflicht und zur Vermeidung einer Haftung die Bauabzugsteuer für Rechnung des Leistenden an das Finanzamt abführt, ist der Leistende dem Leistungsempfänger in einem solchen Fall aufgrund eines vertraglichen Anspruchs zur Erstattung der Bauabzugsteuer verpflichtet (BGH 26.09.2013 - VII ZR 2/13).

 Siehe auch 

Architekt - Vollmacht

Sicherheitsleitung - Baurecht

Werkvertrag - Allgemein

Werkvertrag - Gefahrtragung

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz

Werkvertrag - Verjährung