Rechtswörterbuch

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Basiskonto

 Normen 

§§ 30 - 45 ZKG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Rechtsgrundlage:

§ 30 ZKG regelt Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, d.h. Basiskontenverträge.

Definition:

Welche Kriterien ein Konto als Basiskonto qualifizieren, wird in § 30 Abs. 2 ZKG definiert.

Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 ZKG erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.

2. Kontrahierungszwang für die Geldinstitute

Es wird bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Kontrahierungszwang eingeführt. Dieser verpflichtet alle Institute, die in ihrem Leistungsangebot grundsätzlich auch die Einrichtung und Führung von Zahlungskonten für Verbraucher vorhalten, dazu, grundsätzlich allen sich rechtmäßig im Gebiet der EU aufhaltenden Verbrauchern auf deren Antrag ein auf Guthabenbasis geführtes Zahlungskonto einzurichten.

Binnen zehn Geschäftstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Antrages des Berechtigten hat der Verpflichtete diesem den Abschluss eines Basiskontovertrages anzubieten. Da der Antragseingang die vorgenannte Frist auslöst, muss der Verpflichtete dem Berechtigten den Antragseingang unter Beifügung einer Abschrift dieses Antrages bestätigen. Füllt der Berechtigte das ihm auszuhändigende Formular direkt in der Filiale des Verpflichteten aus, so kann ihm eine Kopie des ausgefüllten Formulars, das bereits eine Eingangsbestätigung durch die Bank vorsieht, ausgehändigt werden.

Der Verpflichtete kann dem Antrag des Berechtigten nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen eines Grundes, der in den §§ 35 - 37 ZKG normiert sein muss, nicht entsprechen. Es handelt sich - anders als etwa nach der vormaligen Rechtslage im deutschen Sparkassenrecht - um einen abschließenden Katalog von Ablehnungsgründen in eng begrenzten und konkreten Fällen, der auf Generalklauseln ("Zumutbarkeit" / "Unzumutbarkeit") verzichtet. Eine Ablehnung aus nicht in den §§ 35 - 37 ZKG normierten Gründen ist daher unzulässig, insbesondere eine Ablehnung aus einem der in § 3 ZKG genannten Gründe. So könnte sich nach der Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 18/7204) der Verpflichtete nicht auf mangelnde deutsche Sprachkenntnisse des Berechtigten als Ablehnungsgrund berufen.

Die Ablehnungsgründe sind im Einzelnen:

  • Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos:

    Voraussetzung für die Ablehnung ist nicht nur die Existenz eines Zahlungskontos bei einem in Deutschland ansässigen Institut. Diese Zahlungskonto kann sowohl bei dem Institut, bei dem der Antrag gestellt wird, als auch bei einem anderen Institut vorhanden sein.

    Zusätzliche Voraussetzung ist, dass dieses Konto auch tatsächlich genutzt werden und der Antragsteller mit den Zahlungsdiensten am Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Es muss sich um ein "aktives Konto" handeln. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn Zahlungen nicht vom Berechtigten als Auftraggeber in Auftrag gegeben oder ausgelöst werden bzw. durchgeführt werden können, weil das Zahlungskonto wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung bzw. Aufrechnung durch die kontoführende Bank für Zahlungsaufträge "blockiert" ist. Jedoch ist eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit gewährleistet, wenn das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird oder eine Umwandlung des Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto möglich ist.

    Ebenso kann der Antrag nicht abgelehnt werden, wenn das Konto gekündigt wurde oder der Berechtigte von der Schließung dieses Zahlungskontos unterrichtet wurde.

  • Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot:

    Bei der Nummer 1 muss es sich um das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat handeln, die einen unmittelbaren Bezug zum Institut aufweist, wie dies etwa beim Finanzbetrug zulasten der Bank, eines ihrer Mitarbeiter oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden der Fall ist. Das Institut muss das Vorliegen einer solchen Straftat darlegen. Der Ablehnungsgrund steht nur dem Kreditinstitut zu, das oder dessen Mitarbeiter oder Kunden von dieser strafbaren Handlung betroffen ist.

    Nummer 2 ist, was den Unrechtsgehalt der Handlung anbelangt, mit den Handlungen in Nummer 1 vergleichbar.

    Nummer 3 dient der Klarstellung, dass das Recht auf ein Basiskonto mit grundlegenden Funktionen nicht die Sorgfaltspflichten berührt, die das Institut zur Verhinderung der Geldwäsche und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sowie des Finanzbetrugs treffen müssen. Darüber hinausgehende Sorgfaltspflichten des Kreditinstituts werden dadurch nicht begründet.

    Dieser Ablehnungsgrund darf von Kreditinstituten keinesfalls als Vorwand benutzt werden, um Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten oder wirtschaftlich weniger interessanten Verbrauchern die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zu verweigern. Damit die Aufsichtsbehörde dies überprüfen kann, besteht in diesen Fällen eine Informationspflicht gegenüber der BaFin.

  • Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs:

    Voraussetzung einer Ablehnung ist jedoch auch hier nicht jede Kündigung. Vielmehr musste es sich um nicht unerhebliche Zahlungsrückstände des Kontoinhabers handeln, d.h. um einen Verzug von mehr als drei Monaten Dauer mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der dem kontoführenden Institut geschuldeten Entgelte oder Kosten.

Der Kontoinhaber schuldet gemäß § 41 ZKG dem kontoführenden Institut die Zahlung von Entgelten für die Erbringung dieser Dienste, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Wenn und soweit die Parteien keine Entgeltvereinbarung getroffen haben, ist ein Entgelt für die Erbringung von Diensten aufgrund des Basiskontovertrags nicht geschuldet. Das Entgelt für die Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.

Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt für Verbraucher anbieten, haben gemäß § 45 ZKG Verbrauchern jederzeit unentgeltlich Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten zur Verfügung zu stellen.

3. Angemessenheit der Kontoführungsgebühren

Gemäß § 41 Abs. 2 ZKG muss das Entgelt für die von § 38 ZKG erfassten Dienste, d.h. die grundlegenden Funktionen eines Zahlungskontos, nämlich das Ein- und Auszahlungsgeschäft sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft, angemessen sein.

Für die Beurteilung der Angemessenheit sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Diese Bewertungsparameter sind jedoch - was sich bereits aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergibt - nicht abschließend. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf (vgl. BT-Drucks. 18/7204 S. 85 f.).

In dem Urteil BGH 30.06.2020 - XI ZR 119/19) hat der BGH ausführlich zu der Angemessenheit Stellung genommen.

 Siehe auch 

Bank

Bankgeheimnis

Bankgeschäfte

Bargeldloser Zahlungsverkehr - Haftung

Girovertrag

Kontopfändungsschutz

Zahlungsdienste

Assies/Beule/Heise/Strube: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 5. Auflage 2019