Rechtswörterbuch

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Bannmeile

 Normen 

BefBezG

BannMG, NW

BannmeilG,BE

BannkreisG,HH

BannMG,NI

BannMG,RP

BannMG,TH

 Information 

Als Bannmeile werden befriedete Bezirke um die Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder und um das Bundesverfassungsgericht bezeichnet.

Ziel der Festlegung von Bannmeilen/befriedeten Bezirken ist die Einschränkung der Versammlungsfreiheit zum Schutz der Verfassungsorgane des Staates.

Die gesetzlichen Grundlagen sind im Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes und den Bannmeilengesetzen einiger Bundesländer zu finden.

Gemäß § 2 BefBezG sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der befriedeten Bezirke grundsätzlich verboten.

Sie sind gemäß § 3 BefBezG dann erlaubt, wenn die Arbeit der Verfassungsorgane nicht behindert wird und der freie Zugang zu den Gebäuden gewährleistet ist.

 Siehe auch 

Bundestag

Bundesrat

Versammlungsfreiheit