Rechtswörterbuch

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Bank

 Normen 

KWG

RL 2019/878

RL 2019/879

 Information 

Bank oder Bankhaus sind andere Bezeichnungen für Kreditinstitute. Gemäß § 1 KWG sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Eine Aufzählung der als Bankgeschäfte anerkannten Geschäfte ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 KWG.

Nach dem in Deutschland bestehenden Universalsystem gibt es zum einen alle Bankgeschäfte anbietende Universalbanken und zum anderen Spezialbanken (z.B. Hypothekenbanken).

Die Erhaltung der Ordnung des Bankwesens, die Sicherung der Kreditwirtschaft und der Schutz der Kunden wird durch das Kreditwesengesetz gewährleistet, dessen Einhaltung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht wird.

Nationale Zentralbank Deutschlands ist die Bundesbank

Neben dem Kreditwesengesetz sind Rechtsgrundlagen des Bankrechts u.a. das Wertpapierhandelsgesetz, das Börsengesetz, das Depotgesetz, das Geldwäschegesetz sowie weitere, nur für bestimmte Bankengruppen geltende Vorschriften.

 Siehe auch 

Bankgeheimnis

Bankgeheimnis - Finanzbehörden

Bankgeschäfte

Bundesbank

Europäische Zentralbank

Genossenschaft

http://www.bankenverband.de

Assies/Beule/Heise/Strube: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 5. Auflage 2019

Schwintowski: Bankrecht; 6. Auflage 2022

Stackmann: Aktuelle Rechtsprechung zum Bankrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 2375

Vetter: Die Vertretung der Sparkasse gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 2434