Rechtswörterbuch

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Auslobung

 Normen 

§ 657 BGB

 Information 

Öffentliches Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung durch eine nicht bestimmte Person.

Die Auslobung ist eine Form der einseitigen Rechtsgeschäfte. Ein Zugang der Willenserklärung ist nicht erforderlich, da sich die Erklärung an einen nicht bestimmten Personenkreis richtet. Die Verpflichtung des Auslobenden entsteht mit der Bekanntgabe des Versprechens.

Beispiel:

Auslobung der Zahlung eines Geldbetrages für den Fall der Wiederbringung eines entlaufenen Haustieres durch Zeitungsanzeige.

Auslobung der Zahlung eines Geldbetrages für Hinweise zur Erlangung eines Straftäters.

Die Auslobung ist abzugrenzen von:

  • der Schenkung: Hierbei handelt es sich um ein Vertragsangebot, das an eine bestimmte Person gerichtet ist und von dieser angenommen wird.

  • von Spiel- und Wette: Es fehlt an der Vornahme einer Handlung.

Kennzeichnend für die öffentliche Bekanntmachung ist, dass diese von einer Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann. Die Belohnung muss nicht eine Vermögenszusage sein, es kann sich um irgendeinen Vorteil handeln.

Ein Unterfall der Auslobung ist das Preisausschreiben. Die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen, so auch die Veranstaltung von Reit- und Springturnieren, ist eine Form des Preisausschreibens:

"Dabei bestehen zwischen dem Auslobenden (Turnierveranstalter) und den Teilnehmern schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung, aus der (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen" (BGH 23.09.2010 - III ZR 246/09).

 Siehe auch 

Anfechtung Willenerklärungen

Geschäftsfähigkeit

Gewinnzusagen

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften