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Ausgleichsabgabe

Autor:
 Normen 

§ 160 SGB IX

SchwbAV

BT-Drs. 19/13399 (zu den am 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen der SchwbAV)

 Information 

1. Allgemein

Pflichtige Ausgleichszahlung des Arbeitgebers im Falle seiner Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer.

Jeder Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten ist gemäß § 160 SGB IX i.m. § 154 SGB IX verpflichtet, mindestens 5 % seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern oder Gleichgestellten zu besetzen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer oder Gleichgestellten besetzten Arbeitsplatz eine jährliche Ausgleichsabgabe zu zahlen.

2. Verfahren

Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 163 Abs. 2 SGB IX ist die Arbeitsagentur zuständig. Die Erhebung der Ausgleichsabgabe obliegt hingegen gemäß § 160 SGB IX den Integrationsämtern.

Der Arbeitgeber hat nur eine Gesamtanzeige zu erstatten. Dieser Anzeige ist gemäß § 163 Abs. 1 SGB IX für jeden Betrieb/für jede Dienststelle, in dem/in der schwerbehinderte Menschen oder sonstige anrechnungsfähige Personen beschäftigt sind, ein Verzeichnis beizufügen. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

Hinweis:

Zu detailierteren Informationen zu dem Inhalt und der Abwicklung des Anzeigeverfahrens siehe die »Fachlichen Weisungen zu § 163 SGB IX« der Bundesagentur für Arbeit, die im Internet frei einzusehen sind.

3. Höhe

Grundsätzlich ist die Ausgleichsabgabe in folgender Höhe zu zahlen:

  • 140,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, die zwischen 3 % und dem geltenden Pflichtsatz liegt

  • 245,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, die mindestens 2 %, aber weniger als 3 % beträgt

  • 360,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote, von mehr als 0 % bis die weniger als 2 % beträgt (seit dem 01.01.2024)

  • 720,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 % (seit dem 01.01.2024)

Ausnahmen:

  • Für Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitnehmer und jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, beträgt die Ausgleichsabgabe seit dem 01.01.2024 – bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210,00 EUR.

    Seit dem 01.01.2024: Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140,00 EUR, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245,00 EUR und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410,00 EUR.

Zu beachten ist, dass die Ausgleichsabgabe nicht konstant bleibt, sondern sich entsprechend der Bezugsgröße des § 18 SGB IV erhöht, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung um mindestens 10 % erhöht hat.

4. Verwendung der Gelder

Die Einzelheiten der Verwendung der Ausgleichsabgabe sind in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung geregelt.

Die mit der Ausgleichsabgabe eingenommen Gelder dürfen ausschließlich für die in § 14 SchwbAV aufgeführten Formen der beruflichen Förderung von schwerbehinderten Menschen eingesetzt werden. Dabei ist es auch möglich, dass die Integrationsämter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben einen Teil der Aufwendungen für ein »Budget für Ausbildung« gemäß § 61a SGB IX übernehmen.

Hinweis:

Für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, wird ein Budget für Ausbildung geschaffen. Es ermöglicht eine Erstattung der Ausbildungsvergütung nebst Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule, um einen Arbeitgeber dazu zu bewegen, mit einem behinderten Menschen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Ausbildungsvertrag abzuschließen. Vorbild ist das durch das Bundesteilhabegesetz eingeführte Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX), das ebenfalls auf ein reguläres Arbeitsverhältnis für voll erwerbsgeminderte Menschen zielt.

 Siehe auch 

Integrationsamt

Integrationsfachdienst

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Arbeitnehmer – Beschäftigungspflicht

Schwerbehinderte Arbeitnehmer – Kündigung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer – Vorstellungsgespräch

BVerwG 16.12.2004 – 5 C 70/03 (Berechnung der Ausgleichsabgabe)

Knittel: Sozialgesetzbuch IX: Kommentar; 12. Auflage 2023