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Aufopferungsanspruch - öffentlich-rechtlicher

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Rechtsinstitut des Staatshaftungsrechts.

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch ist gegeben, wenn durch hoheitliches Handeln in immaterielle Rechte (Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG: Leben, Gesundheit, Freiheit) eingegriffen wird und keine spezialgesetzliche Entschädigungsregel besteht. Es kann eine billige Entschädigung in Geld (für Behandlungs- und Pflegekosten sowie Verdienstausfall), jedoch kein Schmerzensgeld verlangt werden.

Der öffentlich-rechtliche Anspruch aus Aufopferung ist verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht, er kann daher vom einfachen Gesetzgeber nicht beseitigt oder wesentlich beschränkt werden. Erlaubt (und geboten) ist jedoch die inhaltliche Konkretisierung und Ausgestaltung des Anspruchs durch den einfachen Gesetzgeber.

Notwendig für eine Geltendmachung des Anspruchs ist, dass die hoheitliche Maßnahme zu einem Sonderopfer geführt hat, dass den Einzelnen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und insbesondere mit Blick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG unbillig ist.

Bedeutungslos für den Aufopferungsanspruch ist, ob der Eingriff, der zu der Beeinträchtigung geführt hat, rechtmäßig oder rechtswidrig, schuldhaft oder schuldlos war.

Hinweis:

Der allgemeine Aufopferungsanspruch hat kaum praktische Bedeutung, da in breitem Umfang spezialgesetzliche Entschädigungsregeln für die Verletzung immaterieller Rechtsgüter bestehen.

Er tritt zurück, soweit der Staat den Betroffenen für das erlittene Sonderopfer bereits auf andere Weise hinreichend entschädigt, z.B. wenn zugunsten des Geschädigten Versicherungen der öffentlichen Hand bestehen, die die speziellen, mit seiner Inanspruchnahme verbundenen Risiken abdecken. Es ist nicht erforderlich, dass die Versicherungsleistungen im Einzelfall jede nur denkbare konkrete Einbuße in vollem Umfang abdecken (BGH 06.05.1993 - III ZR 126/92).

 Siehe auch 

Eigentum - enteignender Eingriff

Eigentum - enteignungsgleicher Eingriff

Brüning: Die Aufopferung im Spannungsfeld von verfassungsrechtlicher Eigentumsgarantie und richterrechtlicher Ausgestaltung; Juristische Schulung - JuS 2003, 2

Kemmler: Allgemeiner Aufopferungsanspruch und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Juristische Arbeitsblätter - JA 2005, 659

Schlick: Die Rechtsprechung des BGH zu den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen; Neue Juristische Zeitschrift - NJW 2016, 2715