Rechtswörterbuch

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Aufgaben - repressive

 Normen 

§ 163 StPO

 Information 

Wird die Polizei nicht zur Gefahrenabwehr, sondern aufgrund der ihr nach § 163 StPO zugewiesenen Aufgabe der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig, so nimmt sie sogenannte repressive Aufgaben wahr. Die Befugnisse zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ergeben sich hierbei nicht aus den Polizeigesetzen der Länder, sondern zumeist aus der StPO oder dem OWiG.

Umstritten ist, ob es sich bei der polizeilichen Ermittlungstätigkeit nach § 163 StPO um eine "originäre" polizeiliche Aufgabe handelt, die unabhängig von der polizeilichen Ermittlungsaufgabe gemäß § 160 StPO zu sehen ist oder ob die Ermittlungstätigkeit der Polizei mit der der Staatsanwaltschaft eine Einheit bildet. Für die Praxis sind die unterschiedlichen Sichtweisen kaum von Bedeutung. Gemäß § 163 Abs. 2 StPO haben die Beamten des Polizeidienstes ihre "Verhandlungen" ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Ferner kann die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Durchführung ihrer Ermittlungen die Hilfe der Polizei ersuchen. Derartige Weisungen der Staatsanwaltschaft an die Polizei sind nur dann unzulässig, wenn sie sich auf präventiv-polizeiliche Maßnahmen beziehen.

 Siehe auch 

Aufgaben - präventive

Aufgaben - polizeiliche

Bekämpfung von Straftaten