Rechtswörterbuch

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Arbeitsentgelt ohne Arbeit

 Normen 

§ 616 BGB

 Information 

1. Allgemein

In den folgenden Fällen erhält der Arbeitnehmer die Vergütung ohne eine Arbeitsleistung erbracht zu haben:

Von dem Anspruch auf Arbeitsentgelt ohne Arbeit zu unterscheiden ist die Rechtslage bei dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses.

2. Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen

2.1 Allgemein

Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unter Fortzahlung von dessen Vergütung von der Arbeit freistellen, wenn der Arbeitnehmer

  1. a)

    während der Arbeitszeit

  2. b)

    aus persönlichen oder in seiner Person liegenden Gründen

    Der Hinderungsgrund muss der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen sein. Ausgeschlossen sind objektive Hinderungsgründe, wie z.B. Verkehrsstörungen, Witterungsverhältnisse.

  3. c)

    für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit

    Was als angemessene Dauer der Arbeitsverhinderung anerkannt werden kann, bestimmt sich durch die Umstände des Einzelfalls. Anerkannte Kriterien sind dabei u.a. die Schwere des Verhinderungsgrundes sowie die Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Verhinderungsgrund zu beseitigen.

  4. d)

    an der Ausübung seiner Arbeitsleistung gehindert ist.

Die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit muss für den Arbeitnehmer unzumutbar geworden sein. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden, für die fehlende Zeit Urlaubstage einzusetzen. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung eng auszulegen.

2.2 Ausschluss der Vergütungspflicht

Die Vergütungspflicht aufgrund der persönlicher Arbeitsverhinderung ist ganz oder teilweise abdingbar.

Beispiel:

Gemäß § 29 TVöD gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, nur die in § 29 TVöD aufgeführten Anlässe.

2.3 Beispiele

Die Freistellungspflicht ist in den folgenden Fällen anerkannt:

  • Tod oder schwere Verletzung eines nahen Angehörigen

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei einer plötzlich und unvermittelt auftretenden Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen gemäß § 2 PflegeZG (Pflegezeit)

  • Geburt eines Kindes

  • Gerichtliche / polizeiliche Termine (Zeuge)

  • Schöffentätigkeit

  • Arztbesuche, wenn eine Verlegung des Termins in die arbeitsfreie Zeit nicht möglich ist

  • Erkrankung eines Kindes

Bei in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten zahlt diese bei der Erkrankung eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen dem betreuenden, berufstätigen Elternteil Krankengeld. Der Arbeitgeber ist dann von seiner Entgeltfortzahlungspflicht befreit.

Nicht anerkannt sind:

  • Ausfall von Bussen / Straßenbahnen

  • Private Prüfungen

  • Verspätungen aufgrund der Wetterverhältnisse

 Siehe auch 

Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer

Beschäftigungspflicht

Betriebsrisiko

Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers

Pflegezeit

Urlaub

BAG 13.12.2001 - 6 AZR 30/01 (Gehaltsfortzahlung bei Zeugentätigkeit)

BAG 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79

Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling: Praxis des Arbeitsrechts; 4. Auflage 2013

Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß: Handbuch des Arbeitsrecht; 14. Auflage 2018

Schulte: Vorübergehende Verhinderung gem. § 616 BGB - Regelungsspielräume bei der Freistellung; Der Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2004, 344