Rechtswörterbuch

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Anschlussberufung

 Normen 

§ 524 ZPO

§ 127 VwGO

 Information 

1. Im Zivilprozess

1.1 Allgemein

Der Berufungsbeklagte kann sich nach § 524 ZPO der Berufung des Gegners anschließen, selbst wenn er ursprünglich auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. Ziel der Anschlussberufung ist u.a. dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, das Urteil auch zugunsten des Berufungsbeklagten zu ändern.

1.2 Zulässigkeit

Die Anschlussberufung unterliegt nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen der allgemeinen Berufung, sie muss aber schriftlich eingelegt und begründet werden.

Die Anschlussberufung kann nur gegen eine noch anhängige (Haupt-)Berufung eingelegt werden.

Eine unzulässige Hauptberufung ist in eine unselbstständige Anschlussberufung umzudenken, wenn die Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussberufung vorliegen und die Umdeutung von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird (BGH 02.02.2016 - VI ZB 33/15).

1.3 Form und Frist

Die Anschlussberufung kann gemäß § 524 Abs. 2 ZPO mit Beginn der Berufungseinlegung durch den Berufungskläger bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung eingelegt werden.

Inhalt und Form der Anschlussberufung entsprechen den Anforderungen der Berufungseinlegung.

Die Anschließung ist gemäß § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand hat. Die Anwendung setzt nicht voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Anschlussberufung zugrunde liegen, seit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geändert haben. Ist eine Anschlussberufung hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen gemäß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht verfristet, kann sie auch insoweit nicht wegen Verfristung als unzulässig verworfen werden, als mit ihr zusätzlich Rückstände für die Vergangenheit geltend gemacht werden (BGH 22.03.2016 - VI ZR 168/14).

Eine Erweiterung der Anschlussberufung nach dem Ende der Einlegungsfrist ist nach dem Urteil BGH 06.07.2005 - XII ZR 293/02 immer dann möglich, wenn die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlussberufungsbegründung eingereicht ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frist des § 524 Abs. 2 ZPO auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung gilt (BGH 07.12.2007 - V ZR 210/06).

1.4 Abhängigkeit von der Hauptberufung

Die Anschlussberufung erlischt gemäß § 524 Abs. 4 ZPO, wenn die (Haupt-)Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

1.5 Klageerweiterung

Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger im Berufungsrechtszug mit einem Hilfsantrag erstmals einen Anspruch auf Abtretung eines Schadensersatzanspruchs, stellt dies eine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (BGH 22.01.2015 - I ZR 127/13).

Stellt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seine Abschlagszahlungsklage aufgrund bereits erstinstanzlich eingetretener Schlussrechnungsreife auf eine höhere Schlusszahlungsklage um, liegt hinsichtlich der Erhöhung eine Klageerweiterung vor, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (BGH 07.05.2015 - VII ZR 145/12).

1.6 Kostentragung

1.6.1 Bei Rücknahme der Berufung

Wird die Berufung durch den Berufungskläger zurückgenommen, so hat er nach dem Urteil BGH 26.01.2005 - XII ZB 163/04 auch die Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung zu tragen.

1.6.2 Bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Die Frage, wer die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, wenn die Berufung durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. Eine Entscheidung des BGH fehlt.

Hinweis:

Siehe zu den widerstreitenden Rechtspositionen der verschiedenen OLGs: Vidal/Aufderheide: Kostentragung für die Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3269

2. Im Verwaltungsprozess

Gemäß § 127 VwGO kann auch im Verwaltungsprozess der Berufungsbeklagte bis zum Ablauf eines Monats nach der Berufungsbegründungsfrist eine Anschlussberufung einlegen. Sie ist mit der Einlegung zu begründen.

Sie verliert mit der Rücknahme bzw. Verwerfung der (Haupt-)Berufung ihre Wirkung.

Die Monatsfrist für die Einlegung der Anschlussberufung wird bei einer gestaffelten Berufungsbegründung durch die Zustellung des Schriftsatzes in Lauf gesetzt, durch den in Verbindung mit vorangehenden Schriftsätzen erstmals den Anforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO entsprochen wird. Vorangehende Schriftsätze, die lediglich Teile der Berufungsbegründung im Sinne des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO vorwegnehmen, dürfen formlos übermittelt werden (BVerwG 01.03.2012 - 10 C 5/11).

 Siehe auch 

Rechtsmittel

Zivilprozess

BGH 23.09.2008 - VIII ZR 85/08 (Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung)

BGH 30.04.2003 - V ZB 71/02 (Wahlrecht des Berufungsbeklagten)

BGH 12.04.1995 - XII ZR 104/94

BGH 10.05.1994 - XI ZB 2/94

Born: Anschlussberufung und Monatsfrist - sind alle Unklarheiten beseitigt?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3038

Eichele/Hirtz/Oberheim: Handbuch Berufung im Zivilprozess; 5. Auflage 2017

Hülk/Timme: Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 14

Ludwig: Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO n.F.; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2003, 670

Pape: Kostenrisiko des Anschlussberufungsklägers bei einstimmiger Zurückweisung der Berufung; NJW 2003, 1150

Prütting/Gehrlein: ZPO-Kommentar; 9. Auflage 2017