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Anlagevermögen

 Normen 

§ 247 Abs. 2 HGB

 Information 

Zum Anlagevermögen gehören gemäß § 247 Abs. 2 HGB die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen. Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich aus dessen Zweckbestimmung, nicht aus seiner Bilanzierung.

Das Anlagevermögen wird in drei Gruppen unterteilt:

  • Materielles Anlagevermögen (oder Sachanlagen): Hierzu gehören unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Grundstücke) und bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Bauten, Maschinen, Werkzeuge); sie können abnutzbar (zeitlich begrenzte Nutzung) oder nicht abnutzbar (zeitlich unbegrenzte Nutzung) sein.

  • Immaterielles Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände): Hierzu gehören durch Entgelt erworbene abnutzbare Rechtsanlagen, die vom Unternehmen für längere Zeit genutzt werden (z.B. Patente, Konzessionen, Lizenzen, derivative Firmenwerte) oder der Geschäftswert (Good will).

  • Finanzanlagevermögen: Hierzu gehören nicht abnutzbare Finanzanlagen (z.B. Beteiligungen, Wertpapiere, langfristige Darlehnsforderungen).

Zusammen mit dem Umlaufvermögen bildet das Anlagevermögen die Aktiva in der Bilanz eines Unternehmens.

 Siehe auch 

Abschreibung

Bilanz - Anlagevermögen

Elektronische Steuererklärung

Siegle: Abschreibungsmöglichkeiten beim beweglichen Anlagevermögen. Neuer Investitionsabzugsbetrag und geänderte Spielregeln bei geringwertigen Wirtschaftsgütern; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2009, 1854