Rechtswörterbuch

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Anfechtungsgesetz

 Normen 

AnfG

 Information 

Gesetzliche Möglichkeit zur Berichtigung der Verringerung eines Schuldnervermögens.

Hat der Schuldner sein Vermögen durch eine Rechtshandlung dem Zugriff der Gläubiger entzogen, kann der Gläubiger sich diesen Vermögensteil durch die Anfechtung zurückholen. Das Anfechtungsrecht entsteht als gesetzliches Forderungsrecht schon mit der Verwirklichung eines der gesetzlichen Anfechtungstatbestände und begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem anfechtungsberechtigten Gläubiger und dem Empfänger der anfechtbaren Leistung.

Der Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes erstreckt sich gemäß § 1 AnfG auf Benachteiligungshandlungen des Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (d.h. die keinen Bezug zur Insolvenz vorweisen).

Das Recht der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldner mit einem Bezug zu einem Insolvenzverfahren, d.h die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden, bestimmt sich nach den §§ 129 - 147 InsO. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf das Anfechtungsgesetz.

Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung sind:

  • Anfechtungsberechtigung des Gläubigers.

    Anfechtungsberechtigt ist ein Gläubiger, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat oder dies zu befürchten ist.

  • Rechtshandlung des Schuldners.

    Die Rechtshandlung muss mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen sein, und der Empfänger muss diesen Vorsatz kennen.

  • Objektive Benachteiligung des Gläubigers durch die Rechtshandlung.

    Die Anfechtung ist auf Rechtshandlungen der letzten zehn Jahre, beginnend mit der Anfechtung, beschränkt.

  • Anfechtungsgrund des Schuldners.

Obsiegt der Gläubiger in dem Anfechtungsprozess, erhält er einen Vollstreckungstitel gegen den Empfänger des Anfechtungsgegenstandes. Dagegen bleibt die angefochtene Rechtshandlung grundsätzlich wirksam.

Eine Geldschuld ist seit dem 05.04.2017 gemäß § 11 AnfG allein unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB zu verzinsen. Demgemäß können Zinsen auch nicht mehr als gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen herausverlangt werden.

Der Anfechtungsanspruch beinhaltet einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch. Die Klage ist daher auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den beim Anfechtungsgegner befindlichen Gegenstand zu richten. Befindet sich der Gegenstand nicht mehr im Vermögen des Anfechtungsgegners, so ist Wertersatz in Geld zu leisten.

In der Entscheidung BGH 20.10.2005 - IX ZR 276/02 hat der BGH zum Umfang der Beweislast des Anfechtungsklägers Stellung genommen: Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners gesetzlich vermutet.

 Siehe auch 

Drittwiderspruchsklage

Eidesstattliche Versicherung

Insolvenz

Schuldnerverzeichnis

Verbraucherinsolvenzverfahren

BGH 29.06.2004 - IX ZR 258/02 (Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung)

BGH 11.12.1986 - IX ZR 78/86

BGH 25.10.1990 - IX ZR 13/90

OLG Köln 21.12.1992 - 2 U 132/92

Büte: Anfechtungsgesetz: Sicherung des Unterhaltsanspruchs durch Gläubigeranfechtung; Familienrecht kompakt - FK 2013, 212

Henning: Gläubigerschutz durch das Anfechtungsgesetz. Effektiver Schutz vor Vermögensverschiebungen des Schuldners seit 1879!; BankPraktiker - BP 2013, 422

Hörmann: Der Abschluss von Verträgen im Vorfeld der Insolvenz als anfechtungsrechtliches Risiko; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2006, 1