Rechtswörterbuch

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Amtliche Beglaubigung

 Normen 

§ 33 VwVfG

§ 65 BeurkG

§ 20 BNotO

 Information 

Behörden sind bei Vorliegen der in § 33 f. VwVfG und § 29 f. SGB X genannten Voraussetzungen befugt, Abschriften von Dokumenten (Kopien) sowie Unterschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird oder wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist.

Beispiel:

Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abiturzeugnisses zur Bewerbung um einen Studienplatz

Bei einer amtlichen Beglaubigung handelt es sich um die in einer bestimmten Form (Beglaubigungsvermerk) erfolgende Wissensbekundung einer Behörde.

Ziel der amtlichen Beglaubigung ist die Schaffung einer Urkunde mit erhöhter Beweiskraft.

Die amtliche Beglaubigung ist kein Verwaltungsakt, sondern hoheitliches Verwaltungshandeln.

Die mit einer amtlichen Beglaubigung versehene Urkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 ff ZPO.

Im Zivilprozess werden Schriftstücke in Form einer beglaubigten Kopie zugestellt, die Beglaubigung wird von dem Gerichtsvollzieher, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, aber auch vom beteiligten Rechtsanwalt selbst vorgenommen.

 Siehe auch 

Beglaubigung

Formvorschriften

Verwaltungsverfahren