Rechtswörterbuch

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Amt - organisationsrechtlich

 Normen 

Art. 33 Abs. 2 GG

 Information 

Institutionalisierter Aufgabenbereich einer in der öffentlichen Verwaltung tätigen Person.

Im Unterschied zum beamtenrechtlichen Behördenbegriff bezeichnet das Amt im organisationsrechtlichen Sinne die mit einer konkreten Aufgabe verbundene Stellung des Beamten bzw. Angestellten.

Beispiele:

Leiter des Rechtsamtes, Bademeister des städtischen Schwimmbades, Forstamtsdirektor.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

 Siehe auch 

Amt - Beamtenrecht

Amtswalter

Behörde

Eingruppierung

Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst

Verwaltungsorgan

Verwaltungsträger

Organisationsgewalt

Organwalter